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Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen
sowie Schülerheimen
1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Unterabschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
Schulerhalter
(1) Eine private Berufs- oder Fachschule (Privatschule) zu führen ist berechtigt
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(2) Personen, die Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder als juristische Personen ihren Sitz (Hauptverwaltung, Hauptniederlassung) in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgern bzw. juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit besondere staatsvertragliche Regelungen bestehen. Darüber hinaus können Personen, die eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, oder juristische Personen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet oder deren vertretungsbefugte Organe eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zur Führung einer Privatschule zugelassen werden, wenn sie bzw. ihre vertretungsgefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind.
(3) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
(4) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen
sowie Schülerheimen
1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Unterabschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
Schulerhalter
(1) Eine private Berufs- oder Fachschule (Privatschule) zu führen ist berechtigt
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(2) Personen, die Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder als juristische Personen ihren Sitz (Hauptverwaltung, Hauptniederlassung) in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgern bzw. juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit besondere staatsvertragliche Regelungen bestehen. Darüber hinaus können Personen, die eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, oder juristische Personen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet oder deren vertretungsbefugte Organe eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zur Führung einer Privatschule zugelassen werden, wenn sie bzw. ihre vertretungsgefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind.
(3) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
(4) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.