§ 38 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
5§ 38 Sbg. Abschnitt

Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen

sowie Schülerheimen

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Unterabschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

Schulerhalter

§ 38

(1) Eine private Berufs- oder Fachschule (Privatschule) zu führen ist berechtigt

a)

jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;

b)

jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c)

jede sonstige juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat und deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2) Personen, die Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder als juristische Personen ihren Sitz (Hauptverwaltung, Hauptniederlassung) in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgern bzw. juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit besondere staatsvertragliche Regelungen bestehen. Darüber hinaus können Personen, die eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, oder juristische Personen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet oder deren vertretungsbefugte Organe eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zur Führung einer Privatschule zugelassen werden, wenn sie bzw. ihre vertretungsgefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind.

(3) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.

(4) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.05.2018
5§ 38 Sbg. Abschnitt

Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen

sowie Schülerheimen

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Unterabschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

Schulerhalter

§ 38

(1) Eine private Berufs- oder Fachschule (Privatschule) zu führen ist berechtigt

a)

jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;

b)

jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c)

jede sonstige juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat und deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2) Personen, die Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder als juristische Personen ihren Sitz (Hauptverwaltung, Hauptniederlassung) in einem solchen Staat haben, sind österreichischen Staatsbürgern bzw. juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt. Dasselbe gilt, soweit besondere staatsvertragliche Regelungen bestehen. Darüber hinaus können Personen, die eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, oder juristische Personen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet oder deren vertretungsbefugte Organe eine solche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zur Führung einer Privatschule zugelassen werden, wenn sie bzw. ihre vertretungsgefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind.

(3) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.

(4) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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