§ 4 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.1991 bis 31.12.9999

Verbrennen im Freien

§ 4

(1) Das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwickung von Flammen, Rauch oder Funkenflug (z. B. bei Höhenfeuern) sowie das Absengen von Bodenflächen ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizeibehörde, die Ausführung nur nach vorheriger Anzeige an die örtlich zuständige Feuerwehr zulässig.

(2) Die Bewilligung ist insoweit zu versagen oder nur unter Auflagen zu erteilen, als es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist.

(3) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, Papier und ähnlichem Material im üblichen Umfang bedarf keinerKeiner Bewilligung, wenn Gründe der Brandverhütung und Brandbekämpfung nicht entgegenstehen und die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen, insbesondere die Überwachung des Verbrennens und längerdauernde Nachkontrollen, getroffen werden gemäß Abs. 1 bedürfen:

a)

das Verbrennen von trockenen pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Gärtnerinnen anfallen, wenn es im üblichen Umfang bei Tageslicht erfolgt, Gründe der Brandverhütung und Brandbekämpfung nicht entgegenstehen und die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen, insbesondere die Überwachung des Verbrennens und länger dauernde Nachkontrolle, getroffen werden;

b)

das Verbrennen für Zwecke der Ausbildung und fachlichen Schulung der Mitglieder der Feuerwehr.

(4) Bei starkem Wind und großer Trockenheit dürfen Sachen im Freien nicht verbrannt werden.

(5) Verbote und Bewilligungspflichten nach sonstigen Vorschriften, insbesondere jenen zum Zweck der Luftreinhaltung, bleiben unberührt.

Stand vor dem 13.03.1991

In Kraft vom 01.05.1979 bis 13.03.1991

Verbrennen im Freien

§ 4

(1) Das Verbrennen von Sachen im Freien mit erheblicher Entwickung von Flammen, Rauch oder Funkenflug (z. B. bei Höhenfeuern) sowie das Absengen von Bodenflächen ist nur mit Bewilligung der Feuerpolizeibehörde, die Ausführung nur nach vorheriger Anzeige an die örtlich zuständige Feuerwehr zulässig.

(2) Die Bewilligung ist insoweit zu versagen oder nur unter Auflagen zu erteilen, als es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung geboten ist.

(3) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, Papier und ähnlichem Material im üblichen Umfang bedarf keinerKeiner Bewilligung, wenn Gründe der Brandverhütung und Brandbekämpfung nicht entgegenstehen und die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen, insbesondere die Überwachung des Verbrennens und längerdauernde Nachkontrollen, getroffen werden gemäß Abs. 1 bedürfen:

a)

das Verbrennen von trockenen pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Gärtnerinnen anfallen, wenn es im üblichen Umfang bei Tageslicht erfolgt, Gründe der Brandverhütung und Brandbekämpfung nicht entgegenstehen und die erforderlichen Brandschutzvorkehrungen, insbesondere die Überwachung des Verbrennens und länger dauernde Nachkontrolle, getroffen werden;

b)

das Verbrennen für Zwecke der Ausbildung und fachlichen Schulung der Mitglieder der Feuerwehr.

(4) Bei starkem Wind und großer Trockenheit dürfen Sachen im Freien nicht verbrannt werden.

(5) Verbote und Bewilligungspflichten nach sonstigen Vorschriften, insbesondere jenen zum Zweck der Luftreinhaltung, bleiben unberührt.

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