§ 30 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Lehrplan

§ 30

(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände jedenfalls vorzusehen:

a)

Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache, Rechtskunde, Politische Bildung, Leibesübungen und Religion;

b)

die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw Schulausbildung aufbauen (§ 29 Abs 4 lit d), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallenSbg.

(3) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist wie folgt festzusetzen:

a)

für Fachschulen nach § 29 Abs 4 lit a mit mindestens 1.300 Unterrichtsstunden im ersten Schuljahr;

b)

für Fachschulen nach § 29 Abs 4 lit b mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schuljahre;

c)

für Fachschulen nach § 29 Abs 4 lit c mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden, wobei im ersten Schuljahr mindestens

1.300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind;

d) für Fachschulen nach § 29 Abs 4 lit d mit mindestens 500 Unterrichtsstunden LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(4) Im Lehrplan der Fachschule können für einzelne Schulen durch Verordnung alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände oder unverbindliche Übungen insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Lehrplan

§ 30

(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände jedenfalls vorzusehen:

a)

Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache, Rechtskunde, Politische Bildung, Leibesübungen und Religion;

b)

die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw Schulausbildung aufbauen (§ 29 Abs 4 lit d), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallenSbg.

(3) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist wie folgt festzusetzen:

a)

für Fachschulen nach § 29 Abs 4 lit a mit mindestens 1.300 Unterrichtsstunden im ersten Schuljahr;

b)

für Fachschulen nach § 29 Abs 4 lit b mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schuljahre;

c)

für Fachschulen nach § 29 Abs 4 lit c mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden, wobei im ersten Schuljahr mindestens

1.300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind;

d) für Fachschulen nach § 29 Abs 4 lit d mit mindestens 500 Unterrichtsstunden LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(4) Im Lehrplan der Fachschule können für einzelne Schulen durch Verordnung alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände oder unverbindliche Übungen insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

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