§ 89 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung;

Versammlung der Schülervertreter

§ 89

(1) Zur Interessenvertretung (§ 88 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 88 Abs. 3) sind in den Berufs- und Fachschulen - ausgenommen in Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen - Schülervertreter zu bestellenSbg. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher (dessen Stellvertreter),

b)

der von den Klassensprechern einer Schule und ihren Stellvertretern zu wählende Schulsprecher und dessen Stellvertreter. Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher; Abs. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit den Schülervertreterausschuß. Die Einberufung des Schülervertreterausschusses obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz im Schülervertreterausschuß führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(4) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 93).

(5) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 93) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.

(6) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind jeweils ein oder zwei Stellvertreter zu wählen.

(7) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.

(9) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6 durchzuführenden Wahl.

(10) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung;

Versammlung der Schülervertreter

§ 89

(1) Zur Interessenvertretung (§ 88 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 88 Abs. 3) sind in den Berufs- und Fachschulen - ausgenommen in Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen - Schülervertreter zu bestellenSbg. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher (dessen Stellvertreter),

b)

der von den Klassensprechern einer Schule und ihren Stellvertretern zu wählende Schulsprecher und dessen Stellvertreter. Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher; Abs. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit den Schülervertreterausschuß. Die Einberufung des Schülervertreterausschusses obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz im Schülervertreterausschuß führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(4) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 93).

(5) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 93) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.

(6) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind jeweils ein oder zwei Stellvertreter zu wählen.

(7) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.

(9) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6 durchzuführenden Wahl.

(10) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.

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