§ 31 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2014 bis 31.12.9999
§ 31 Sbg. FWG (1weggefallen) Für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten werden aus den politischen Bezirken mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg 23 Delegierte der Feuerwehren in den Wahlkörper (§ 23 Abs. 1) entsendetseit 17.05.2014 weggefallen. Hievon entfallen sieben auf den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, je fünf auf die politischen Bezirke St. Johann im Pongau und Zell am See und je drei auf die politischen Bezirke Hallein und Tamsweg.

(2) Die Delegierten des jeweiligen Bezirkes sowie eine gleich große Anzahl von Ersatzmännern werden bei jeder Wahl eines Bezirksfeuerwehrkommandanten von den hiefür Wahlberechtigten neu gewählt. Auf die Wahl finden die für die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Zuteilung der Delegierten und sodann der Ersatzmänner auf die einzelnen Wahlvorschläge nach dem D'Hont'schen System (Verhältniswahlrecht) zu erfolgen hat und bei gleichem Anspruch Vorgeschlagener das Los entscheidet. Wahlvorschläge haben jeweils mindestens die doppelte Anzahl von Vorgeschlagenen zu enthalten, wie aus dem politischen Bezirk Delegierte der Feuerwehren zu entsenden sind. Im Falle nur eines Wahlvorschlages gelten die darin Vorgeschlagenen als gewählt. Ein auf mehreren Listen Vorgeschlagener gilt mit Zuteilung eines Delegiertenmandates auf den übrigen Listen als nicht angeführt. Die Ersatzmänner sind in der Reihenfolge ihrer Wahl zur Vertretung im Falle der Verhinderung oder der Erledigung der Funktion eines Delegierten zu berufen. Ist eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr gegeben, gilt die Funktion des Delegierten als erledigt. Sinkt die Zahl der Delegierten und Ersatzmänner unter die Zahl der von den Feuerwehren des politischen Bezirkes zu entsendenden Delegierten, sind unverzüglich gesonderte Neuwahlen durchzuführen.

(3) Zum Delegierten (Ersatzmann) wählbar ist jedes aktive Mitglied einer Feuerwehr des politischen Bezirkes, das

a)

eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt ist;

b)

in leitender Stellung (§ 10 Abs. 1) im Feuerwehrwesen tätig ist.

(4) Der Bezirkshauptmann hat sich vor der Stimmabgabe von der Wählbarkeit der Vorgeschlagenen angemessen zu überzeugen und allfällige Berichtigungen der Wahlvorschläge zu veranlassen. Nicht wählbare Personen sind auf den Vorschlägen zu streichen. Eine Bestätigung der Wahl hat nicht zu erfolgen.

(5) Der Bezirkshauptmann hat die Namen und Anschriften der Gewählten (Delegierte und Ersatzmänner) unter Angabe der Feuerwehr, der sie zugehören und der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, der Landesregierung bekanntzugeben.

Stand vor dem 16.05.2014

In Kraft vom 01.01.1979 bis 16.05.2014
§ 31 Sbg. FWG (1weggefallen) Für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten werden aus den politischen Bezirken mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg 23 Delegierte der Feuerwehren in den Wahlkörper (§ 23 Abs. 1) entsendetseit 17.05.2014 weggefallen. Hievon entfallen sieben auf den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, je fünf auf die politischen Bezirke St. Johann im Pongau und Zell am See und je drei auf die politischen Bezirke Hallein und Tamsweg.

(2) Die Delegierten des jeweiligen Bezirkes sowie eine gleich große Anzahl von Ersatzmännern werden bei jeder Wahl eines Bezirksfeuerwehrkommandanten von den hiefür Wahlberechtigten neu gewählt. Auf die Wahl finden die für die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Zuteilung der Delegierten und sodann der Ersatzmänner auf die einzelnen Wahlvorschläge nach dem D'Hont'schen System (Verhältniswahlrecht) zu erfolgen hat und bei gleichem Anspruch Vorgeschlagener das Los entscheidet. Wahlvorschläge haben jeweils mindestens die doppelte Anzahl von Vorgeschlagenen zu enthalten, wie aus dem politischen Bezirk Delegierte der Feuerwehren zu entsenden sind. Im Falle nur eines Wahlvorschlages gelten die darin Vorgeschlagenen als gewählt. Ein auf mehreren Listen Vorgeschlagener gilt mit Zuteilung eines Delegiertenmandates auf den übrigen Listen als nicht angeführt. Die Ersatzmänner sind in der Reihenfolge ihrer Wahl zur Vertretung im Falle der Verhinderung oder der Erledigung der Funktion eines Delegierten zu berufen. Ist eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr gegeben, gilt die Funktion des Delegierten als erledigt. Sinkt die Zahl der Delegierten und Ersatzmänner unter die Zahl der von den Feuerwehren des politischen Bezirkes zu entsendenden Delegierten, sind unverzüglich gesonderte Neuwahlen durchzuführen.

(3) Zum Delegierten (Ersatzmann) wählbar ist jedes aktive Mitglied einer Feuerwehr des politischen Bezirkes, das

a)

eigenberechtigt und zum Landtag wahlberechtigt ist;

b)

in leitender Stellung (§ 10 Abs. 1) im Feuerwehrwesen tätig ist.

(4) Der Bezirkshauptmann hat sich vor der Stimmabgabe von der Wählbarkeit der Vorgeschlagenen angemessen zu überzeugen und allfällige Berichtigungen der Wahlvorschläge zu veranlassen. Nicht wählbare Personen sind auf den Vorschlägen zu streichen. Eine Bestätigung der Wahl hat nicht zu erfolgen.

(5) Der Bezirkshauptmann hat die Namen und Anschriften der Gewählten (Delegierte und Ersatzmänner) unter Angabe der Feuerwehr, der sie zugehören und der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, der Landesregierung bekanntzugeben.

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