Art. 1 § 4 Sbg. LW (weggefallen)

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Dienstausweis, Dienstabzeichen

Art. 1 § 4

Sbg. LW (1weggefallen) Dem Wacheorgan ist ein Dienstausweis sowie ein mit einer fortlaufenden, von außen sichtbaren Nummer versehenes Dienstabzeichen von der zur Bestellung zuständigen Behörde auszufolgenseit 01.01.2002 weggefallen. Im Falle mehrfacher Bestellung ist der von einer Behörde ausgestellte Dienstausweis von der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde durch Aufnahme der entsprechenden Hinweise zu ergänzen; ebenso unterbleibt die Ausfolgung eines weiteren Dienstabzeichens.

(2) Der Dienstausweis hat zu enthalten: Die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer, den Vor- und Zunamen, Wohnort, die Unterschrift und ein Lichtbild des Wacheorganes; seine Dienstnummer(n); die Nummer des Dienstabzeichens; den oder die Verwaltungszweige, in denen das Wacheorgan bestellt ist, einschließlich der ihm zukommenden Befugnisse sowie seinen örtlichen Wirkungsbereich; die ausstellende bzw. bestellende Behörde und deren Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild. Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Muster des Dienstausweises festzulegen.

(3) Die nähere Gestaltung des Dienstabzeichens, das das Landeswappen und die Aufschrift "Salzburger Landes-Wacheorgan" zu enthalten hat, wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(4) Das Wacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen sowie hiebei den Dienstausweis mit sich zu führen und bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen vorzuweisen.

(5) Das Wacheorgan hat der zur Bestellung zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitzuteilen und, wenn diese eine Änderung im Dienstausweis erforderlich macht, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens bei der Behörde, die sie ausgefolgt hat, anzuzeigen. Dieser Behörde sind bei Ende des Amtes oder vorläufiger Untersagung der Ausübung des Amtes der Dienstausweis und das Dienstabzeichen abzugeben; betrifft dies im Falle mehrfacher Bestellung nur ein Amt, so ist der Dienstausweis der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Dienstausweis, Dienstabzeichen

Art. 1 § 4

Sbg. LW (1weggefallen) Dem Wacheorgan ist ein Dienstausweis sowie ein mit einer fortlaufenden, von außen sichtbaren Nummer versehenes Dienstabzeichen von der zur Bestellung zuständigen Behörde auszufolgenseit 01.01.2002 weggefallen. Im Falle mehrfacher Bestellung ist der von einer Behörde ausgestellte Dienstausweis von der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde durch Aufnahme der entsprechenden Hinweise zu ergänzen; ebenso unterbleibt die Ausfolgung eines weiteren Dienstabzeichens.

(2) Der Dienstausweis hat zu enthalten: Die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer, den Vor- und Zunamen, Wohnort, die Unterschrift und ein Lichtbild des Wacheorganes; seine Dienstnummer(n); die Nummer des Dienstabzeichens; den oder die Verwaltungszweige, in denen das Wacheorgan bestellt ist, einschließlich der ihm zukommenden Befugnisse sowie seinen örtlichen Wirkungsbereich; die ausstellende bzw. bestellende Behörde und deren Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild. Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Muster des Dienstausweises festzulegen.

(3) Die nähere Gestaltung des Dienstabzeichens, das das Landeswappen und die Aufschrift "Salzburger Landes-Wacheorgan" zu enthalten hat, wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(4) Das Wacheorgan ist verpflichtet, zur Kennzeichnung seiner Eigenschaft als öffentliches Wacheorgan in Ausübung des Amtes das Dienstabzeichen auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen sowie hiebei den Dienstausweis mit sich zu führen und bei Amtshandlungen auf gehörig vorgebrachtes Verlangen vorzuweisen.

(5) Das Wacheorgan hat der zur Bestellung zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mitzuteilen und, wenn diese eine Änderung im Dienstausweis erforderlich macht, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens bei der Behörde, die sie ausgefolgt hat, anzuzeigen. Dieser Behörde sind bei Ende des Amtes oder vorläufiger Untersagung der Ausübung des Amtes der Dienstausweis und das Dienstabzeichen abzugeben; betrifft dies im Falle mehrfacher Bestellung nur ein Amt, so ist der Dienstausweis der zu dieser Bestellung zuständigen Behörde vorzulegen.

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