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(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtetSbg.
(2) Die Schulbehörde hat die bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen und deren Fachrichtungen durch Verordnung festzustellen LSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtetSbg.
(2) Die Schulbehörde hat die bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen und deren Fachrichtungen durch Verordnung festzustellen LSG seit 31.05.2018 weggefallen.