§ 114 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen

§ 114

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtetSbg.

(2) Die Schulbehörde hat die bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen und deren Fachrichtungen durch Verordnung festzustellen LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Übergangsbestimmungen

§ 114

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtetSbg.

(2) Die Schulbehörde hat die bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen und deren Fachrichtungen durch Verordnung festzustellen LSG seit 31.05.2018 weggefallen.

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