§ 106 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Schulaufsichtsorgane

§ 106

(1) Die Schulbehörde hat die Aufsicht (Schulinspektion) über die Berufs- und Fachschulen sowie über die Schülerheime durch mit dieser betraute und entsprechend fach- und schulkundige Organe (Schulinspektoren) durchzuführenSbg. Diese können auch mit der Besorgung schulbehördlicher Aufgaben befaßte Bedienstete seinLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Die Schulinspektion hat unter Bedachtnahme auf Abs. 3 insbesondere zu überwachen:

a)

die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer;

b)

die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung;

c)

den Zustand der Schule (des Schülerheimes), in räumlicher, ausstattungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung.

(3) Die Schulbehörde hat die näheren Bestimmungen über den sachlichen und örtlichen Aufgabenbereich der Schulaufsichtsorgane durch Verordnung festzusetzen.

(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Schulaufsichtsorgane

§ 106

(1) Die Schulbehörde hat die Aufsicht (Schulinspektion) über die Berufs- und Fachschulen sowie über die Schülerheime durch mit dieser betraute und entsprechend fach- und schulkundige Organe (Schulinspektoren) durchzuführenSbg. Diese können auch mit der Besorgung schulbehördlicher Aufgaben befaßte Bedienstete seinLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Die Schulinspektion hat unter Bedachtnahme auf Abs. 3 insbesondere zu überwachen:

a)

die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer;

b)

die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung;

c)

den Zustand der Schule (des Schülerheimes), in räumlicher, ausstattungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung.

(3) Die Schulbehörde hat die näheren Bestimmungen über den sachlichen und örtlichen Aufgabenbereich der Schulaufsichtsorgane durch Verordnung festzusetzen.

(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.

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