§ 46 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 46

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1Sbg. Jänner 1979 in KraftFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Landesfeuerwehrgesetz 1954, LGBl. Nr. 51, seine Wirksamkeit.

(3) Bestehende Organe der Feuerwehr gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes; ihre Funktionsperiode wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Salzburger Landesfeuerwehrverband ist Rechtsnachfolger des Landesfeuerwehrfonds und aller Bezirksfeuerwehrverbände. Die erstmalige Wahl der Delegierten (§ 31) auf Grund dieses Gesetzes ist binnen drei Monaten ab seinem Inkrafttreten durchzuführen.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt, jedoch mit Wirksamkeitsbeginn frühestens ab diesem erlassen werden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 46

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1Sbg. Jänner 1979 in KraftFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Landesfeuerwehrgesetz 1954, LGBl. Nr. 51, seine Wirksamkeit.

(3) Bestehende Organe der Feuerwehr gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes; ihre Funktionsperiode wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Salzburger Landesfeuerwehrverband ist Rechtsnachfolger des Landesfeuerwehrfonds und aller Bezirksfeuerwehrverbände. Die erstmalige Wahl der Delegierten (§ 31) auf Grund dieses Gesetzes ist binnen drei Monaten ab seinem Inkrafttreten durchzuführen.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt, jedoch mit Wirksamkeitsbeginn frühestens ab diesem erlassen werden.

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