§ 2 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

§ 2

(1) In den Betriebsrat sind zu wählen:

in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit

5 bis 9 Dienstnehmern 1 Person;

10 bis 19 Dienstnehmern§ 2 Mitglieder;

20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;

51 bis 100 Dienstnehmern 4 MitgliederLBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

Die Zahl der Mitglieder in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienstnehmern ergibt sich aus § 156 Abs. 1 zweiter und dritter Satz der Salzburger Landarbeitsordnung 1982.

(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 06.12.1994 bis 31.05.2023
Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

§ 2

(1) In den Betriebsrat sind zu wählen:

in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit

5 bis 9 Dienstnehmern 1 Person;

10 bis 19 Dienstnehmern§ 2 Mitglieder;

20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;

51 bis 100 Dienstnehmern 4 MitgliederLBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

Die Zahl der Mitglieder in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienstnehmern ergibt sich aus § 156 Abs. 1 zweiter und dritter Satz der Salzburger Landarbeitsordnung 1982.

(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.

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