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(1) In den Betriebsrat sind zu wählen:
in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit
5 bis 9 Dienstnehmern 1 Person;
10 bis 19 Dienstnehmern§ 2 Mitglieder;
20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 Dienstnehmern 4 MitgliederLBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.
Die Zahl der Mitglieder in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienstnehmern ergibt sich aus § 156 Abs. 1 zweiter und dritter Satz der Salzburger Landarbeitsordnung 1982.
(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.
(1) In den Betriebsrat sind zu wählen:
in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit
5 bis 9 Dienstnehmern 1 Person;
10 bis 19 Dienstnehmern§ 2 Mitglieder;
20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 Dienstnehmern 4 MitgliederLBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.
Die Zahl der Mitglieder in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienstnehmern ergibt sich aus § 156 Abs. 1 zweiter und dritter Satz der Salzburger Landarbeitsordnung 1982.
(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.