§ 8 Sbg. FG-AG

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Beschränkung der Holzlagerung

 

§ 8

 

(1) Während der hochwassergefährlichen Zeit darf Holz im Hochwasserbereich der Wildbäche nicht gelagert werden.

(2) Außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unter Vorschreibung der zur Verhinderung eines plötzlichen Verschwemmens des gelagerten Holzes erforderlichen Maßnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr der Behinderung des Hochwasserabflusses besteht.

(3) Die Errichtung von Kohlstätten im Hochwasserbereich von Wildbächen bedarf gleichfalls der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Beschränkung der Holzlagerung

 

§ 8

 

(1) Während der hochwassergefährlichen Zeit darf Holz im Hochwasserbereich der Wildbäche nicht gelagert werden.

(2) Außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unter Vorschreibung der zur Verhinderung eines plötzlichen Verschwemmens des gelagerten Holzes erforderlichen Maßnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr der Behinderung des Hochwasserabflusses besteht.

(3) Die Errichtung von Kohlstätten im Hochwasserbereich von Wildbächen bedarf gleichfalls der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten