§ 100 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Schriftliche Ausfertigungen in den im § 97 Abs 2 § 100 angeführten Angelegenheiten und der im § 99 Abs 1 lit a und b genannten Entscheidungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.

(2) Soweit der Schüler (Aufnahmewerber) zum selbständigen Handeln befugt ist (§ 96), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgenSbg. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne des Abs 1 zu erfolgen hatLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2018
(1) Schriftliche Ausfertigungen in den im § 97 Abs 2 § 100 angeführten Angelegenheiten und der im § 99 Abs 1 lit a und b genannten Entscheidungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.

(2) Soweit der Schüler (Aufnahmewerber) zum selbständigen Handeln befugt ist (§ 96), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgenSbg. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne des Abs 1 zu erfolgen hatLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

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