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(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hatSbg. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 72) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin SchülerLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein:
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(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind im Schülerkatalog ersichtlich zu machen.
(4) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 6 Abs. 4 berührt wird.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs 2 lit d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hatSbg. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 72) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin SchülerLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein:
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(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind im Schülerkatalog ersichtlich zu machen.
(4) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 6 Abs. 4 berührt wird.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs 2 lit d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.