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Fällungsanträge
(1) Anträge auf Fällungsbewilligungen gemäß § 87 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 können für Fällungen im Frühjahr und Sommer bis 31. März und für Fällungen im Herbst und Winter bis 30. September auch durch Eintragung in ein Verzeichnis bei der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Hiebsort liegt, gestellt werden.
(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis, das die in § 87 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Angaben zu enthalten hat, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Eintragungen sind während zweier Monate vor den bezeichneten Terminen möglich. Das Verzeichnis ist wöchentlich abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die sechswöchige Entscheidungsfrist (§ 91 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) beginnt mit dem Einlangen des Verzeichnisses bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Fällungsanträge
(1) Anträge auf Fällungsbewilligungen gemäß § 87 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 können für Fällungen im Frühjahr und Sommer bis 31. März und für Fällungen im Herbst und Winter bis 30. September auch durch Eintragung in ein Verzeichnis bei der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Hiebsort liegt, gestellt werden.
(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis, das die in § 87 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Angaben zu enthalten hat, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Eintragungen sind während zweier Monate vor den bezeichneten Terminen möglich. Das Verzeichnis ist wöchentlich abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die sechswöchige Entscheidungsfrist (§ 91 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) beginnt mit dem Einlangen des Verzeichnisses bei der Bezirksverwaltungsbehörde.