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Räumung der Wildbäche
(1) Wird eine Holznutzung vorgenommen, sind der Waldeigentümer und der Schlagunternehmer zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Räumung des Bettes des Wildbaches, seines Hochwasserbereiches und der in denselben einhängenden Waldflächen von den zufolge der Fällung und Aufarbeitung dorthin gelangten Baumstämmen, Wurzelstöcken und sonstigen Schlagabfällen unverzüglich vorzunehmen. Die gleiche Verpflichtung kommt dem Waldeigentümer und dem Bringungsunternehmer hinsichtlich der genannten Sachen zu, die zufolge der Bringung in diese Bereiche gelangt sind. Als einhängende Waldfläche ist jener Bereich zu verstehen, aus dem die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens der genannten Sachen besteht.
(2) Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, auch nicht aus einer Holznutzung herrührendes, jedoch aus seinem Wald stammendes Holzmaterial, das in das Bett des Wildbaches oder seinen Hochwasserbereich gelangt ist, zu beseitigen, insoweit ihn daran durch Außerachtlassen der diesbezüglich gebotenen Sorgfalt bei der Waldbehandlung ein Verschulden trifft. Der Waldeigentümer ist überdies verpflichtet, den den Wasserablauf gefährdenden Bewuchs über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen.
(3) Kann das zu beseitigende Holz nicht weggeschafft werden, so muß es an Ort und Stelle verklausungssicher zerkleinert oder unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften und gebotenen Sorgfalt verbrannt werden.
Räumung der Wildbäche
(1) Wird eine Holznutzung vorgenommen, sind der Waldeigentümer und der Schlagunternehmer zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Räumung des Bettes des Wildbaches, seines Hochwasserbereiches und der in denselben einhängenden Waldflächen von den zufolge der Fällung und Aufarbeitung dorthin gelangten Baumstämmen, Wurzelstöcken und sonstigen Schlagabfällen unverzüglich vorzunehmen. Die gleiche Verpflichtung kommt dem Waldeigentümer und dem Bringungsunternehmer hinsichtlich der genannten Sachen zu, die zufolge der Bringung in diese Bereiche gelangt sind. Als einhängende Waldfläche ist jener Bereich zu verstehen, aus dem die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens der genannten Sachen besteht.
(2) Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, auch nicht aus einer Holznutzung herrührendes, jedoch aus seinem Wald stammendes Holzmaterial, das in das Bett des Wildbaches oder seinen Hochwasserbereich gelangt ist, zu beseitigen, insoweit ihn daran durch Außerachtlassen der diesbezüglich gebotenen Sorgfalt bei der Waldbehandlung ein Verschulden trifft. Der Waldeigentümer ist überdies verpflichtet, den den Wasserablauf gefährdenden Bewuchs über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen.
(3) Kann das zu beseitigende Holz nicht weggeschafft werden, so muß es an Ort und Stelle verklausungssicher zerkleinert oder unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften und gebotenen Sorgfalt verbrannt werden.