§ 1 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
I§ 1 Sbg. Teil

Allgemeines

§ 1

(1) Die Feuerwehr ist eine einheitlich gestaltete und von geschulten Kräften geführte Gemeinschaft als Einrichtung der Gemeinden oder bestimmter BetriebeFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Feuerwehr hat die Aufgabe, bei Katastrophen und öffentlichen Notständen aller Art, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder einzelnen Personen oder in größerem Umfang Sachen drohen sowie Schäden zu beheben, die aus solchem Anlaß entstanden sind (Einsatz). Der Feuerwehr obliegt es auch, für solche Notstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzusorgen. Sie kann weiters nach Maßgabe dieses Gesetzes technische und persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung nach besonders geeignet ist.

(3) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr, die Betriebsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr.

(4) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
I§ 1 Sbg. Teil

Allgemeines

§ 1

(1) Die Feuerwehr ist eine einheitlich gestaltete und von geschulten Kräften geführte Gemeinschaft als Einrichtung der Gemeinden oder bestimmter BetriebeFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Feuerwehr hat die Aufgabe, bei Katastrophen und öffentlichen Notständen aller Art, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder einzelnen Personen oder in größerem Umfang Sachen drohen sowie Schäden zu beheben, die aus solchem Anlaß entstanden sind (Einsatz). Der Feuerwehr obliegt es auch, für solche Notstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzusorgen. Sie kann weiters nach Maßgabe dieses Gesetzes technische und persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung nach besonders geeignet ist.

(3) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr, die Betriebsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr.

(4) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.

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