§ 6 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Aktives Wahlrecht

§ 6

Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18§ 6 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen sind.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Aktives Wahlrecht

§ 6

Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18§ 6 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen sind.

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