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(2) Bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit des Ereignisses hat die Feuerwehr unter der Voraussetzung, daß der Schutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht wesentlich gefährdet wird, auf Ersuchen der zuständigen Gemeinde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde zu ersetzen. Im Streitfall entscheidet über die Art und Höhe der Kosten die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes durch Bescheid.
(3) Wurde die Hilfe einer Gemeinde außerhalb des Bundeslandes Salzburg gewährt, so ist im Wege der Salzburger Landesregierung bei der für diese Gemeinde zuständigen Landesregierung wegen des Ersatzes der Kosten einzuschreiten. Die Landesregierung hat mit den Landesregierungen der benachbarten Bundesländer Übereinkommen (Art 15a Abs 2 B-VG) wegen des Ersatzes solcher Kosten anzustreben. Ist es in solchen Übereinkommen vorgesehen, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung zur Entscheidung über solche Ersatzansprüche im Verwaltungsweg zuständig. Diesfalls ist das Übereinkommen im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit des Ereignisses hat die Feuerwehr unter der Voraussetzung, daß der Schutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht wesentlich gefährdet wird, auf Ersuchen der zuständigen Gemeinde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde zu ersetzen. Im Streitfall entscheidet über die Art und Höhe der Kosten die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes durch Bescheid.
(3) Wurde die Hilfe einer Gemeinde außerhalb des Bundeslandes Salzburg gewährt, so ist im Wege der Salzburger Landesregierung bei der für diese Gemeinde zuständigen Landesregierung wegen des Ersatzes der Kosten einzuschreiten. Die Landesregierung hat mit den Landesregierungen der benachbarten Bundesländer Übereinkommen (Art 15a Abs 2 B-VG) wegen des Ersatzes solcher Kosten anzustreben. Ist es in solchen Übereinkommen vorgesehen, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung zur Entscheidung über solche Ersatzansprüche im Verwaltungsweg zuständig. Diesfalls ist das Übereinkommen im Landesgesetzblatt kundzumachen.