§ 37 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren haben bis zu einer Entfernung von 30 km von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, falls der Schutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht wesentlich gefährdet wird oder bei Angelegenheiten bloß örtlicher Bedeutung nicht von der zuständigen Gemeinde auf die Hilfeleistung verzichtet wird§ 37 Sbg. Als Angelegenheiten bloß örtlicher Bedeutung gelten öffentliche Notstände, deren Wirkungen sich nur auf eine einzelne Gemeinde beschränken und zu deren Bekämpfung die Mittel einer Gemeinde ausreichenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit des Ereignisses hat die Feuerwehr unter der Voraussetzung, daß der Schutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht wesentlich gefährdet wird, auf Ersuchen der zuständigen Gemeinde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde zu ersetzen. Im Streitfall entscheidet über die Art und Höhe der Kosten die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes durch Bescheid.

(3) Wurde die Hilfe einer Gemeinde außerhalb des Bundeslandes Salzburg gewährt, so ist im Wege der Salzburger Landesregierung bei der für diese Gemeinde zuständigen Landesregierung wegen des Ersatzes der Kosten einzuschreiten. Die Landesregierung hat mit den Landesregierungen der benachbarten Bundesländer Übereinkommen (Art 15a Abs 2 B-VG) wegen des Ersatzes solcher Kosten anzustreben. Ist es in solchen Übereinkommen vorgesehen, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung zur Entscheidung über solche Ersatzansprüche im Verwaltungsweg zuständig. Diesfalls ist das Übereinkommen im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2018
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren haben bis zu einer Entfernung von 30 km von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, falls der Schutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht wesentlich gefährdet wird oder bei Angelegenheiten bloß örtlicher Bedeutung nicht von der zuständigen Gemeinde auf die Hilfeleistung verzichtet wird§ 37 Sbg. Als Angelegenheiten bloß örtlicher Bedeutung gelten öffentliche Notstände, deren Wirkungen sich nur auf eine einzelne Gemeinde beschränken und zu deren Bekämpfung die Mittel einer Gemeinde ausreichenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit des Ereignisses hat die Feuerwehr unter der Voraussetzung, daß der Schutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht wesentlich gefährdet wird, auf Ersuchen der zuständigen Gemeinde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde zu ersetzen. Im Streitfall entscheidet über die Art und Höhe der Kosten die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes durch Bescheid.

(3) Wurde die Hilfe einer Gemeinde außerhalb des Bundeslandes Salzburg gewährt, so ist im Wege der Salzburger Landesregierung bei der für diese Gemeinde zuständigen Landesregierung wegen des Ersatzes der Kosten einzuschreiten. Die Landesregierung hat mit den Landesregierungen der benachbarten Bundesländer Übereinkommen (Art 15a Abs 2 B-VG) wegen des Ersatzes solcher Kosten anzustreben. Ist es in solchen Übereinkommen vorgesehen, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung zur Entscheidung über solche Ersatzansprüche im Verwaltungsweg zuständig. Diesfalls ist das Übereinkommen im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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