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(1) Eine Berufs- oder Fachschulklasse darf nur geführt werden, wenn die Zahl der Schüler mindestens zehn beträgtSbg. Diese Schülerzahl darf in einzelnen Fällen aus besonderen organisatorischen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten, zur Weiterführung von begonnenen Klassen) mit Zustimmung der Schulbehörde unterschritten werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Berufs- oder Fachschulklasse soll 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl mit Zustimmung der Schulbehörde auf 36 erhöht werden.
(1) Eine Berufs- oder Fachschulklasse darf nur geführt werden, wenn die Zahl der Schüler mindestens zehn beträgtSbg. Diese Schülerzahl darf in einzelnen Fällen aus besonderen organisatorischen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten, zur Weiterführung von begonnenen Klassen) mit Zustimmung der Schulbehörde unterschritten werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Berufs- oder Fachschulklasse soll 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl mit Zustimmung der Schulbehörde auf 36 erhöht werden.