§ 12 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
2§ 12 Sbg. Abschnitt

Berufsfeuerwehr

§ 12

(1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der GemeindeFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Sie hat in besonders hohem Maße befähigt zu sein, die Aufgaben der Feuerwehr zu erfüllen.

(2) Der Feuerwehrdienst in der Berufsfeuerwehr wird von Bediensteten der Gemeinde hauptberuflich besorgt, die hiefür befähigt und eigens ausgebildet sind. Auf sie finden im übrigen die für die Gemeindebediensteten allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung.

(3) Eine zusätzliche Beschäftigung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr in einem anderen Aufgabenbereich der Gemeinde ist nur nach Anhörung des Berufsfeuerwehrkommandanten zulässig. Durch eine allfällige Nebenbeschäftigung der Angehörigen einer Berufsfeuerwehr darf die Schlagkraft der Berufsfeuerwehr keineswegs beeinträchtigt werden.

(4) Die Berufsfeuerwehr hat für den Einsatz ständig unmittelbar bereit zu sein. Die Einsatzkräfte sind während des Bereitschaftsdienstes zu kasernieren.

(5) Besteht in einem Ort, in dem eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, auch eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant dem Kommandanten der Berufsfeuerwehr unterstellt.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
2§ 12 Sbg. Abschnitt

Berufsfeuerwehr

§ 12

(1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der GemeindeFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Sie hat in besonders hohem Maße befähigt zu sein, die Aufgaben der Feuerwehr zu erfüllen.

(2) Der Feuerwehrdienst in der Berufsfeuerwehr wird von Bediensteten der Gemeinde hauptberuflich besorgt, die hiefür befähigt und eigens ausgebildet sind. Auf sie finden im übrigen die für die Gemeindebediensteten allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung.

(3) Eine zusätzliche Beschäftigung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr in einem anderen Aufgabenbereich der Gemeinde ist nur nach Anhörung des Berufsfeuerwehrkommandanten zulässig. Durch eine allfällige Nebenbeschäftigung der Angehörigen einer Berufsfeuerwehr darf die Schlagkraft der Berufsfeuerwehr keineswegs beeinträchtigt werden.

(4) Die Berufsfeuerwehr hat für den Einsatz ständig unmittelbar bereit zu sein. Die Einsatzkräfte sind während des Bereitschaftsdienstes zu kasernieren.

(5) Besteht in einem Ort, in dem eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, auch eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant dem Kommandanten der Berufsfeuerwehr unterstellt.

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