§ 20 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Aufsicht

§ 20

Die Betriebsfeuerwehr untersteht - unbeschadet der Aufsicht des Landes nach § 44 - in organisatorischer und einsatzmäßiger Hinsicht der Aufsicht des Landesfeuerwehrverbandes, die dieser durch den Landesfeuerwehrkommandanten und den Bezirksfeuerwehrkommandanten ausübtSbg. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäßFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Aufsicht

§ 20

Die Betriebsfeuerwehr untersteht - unbeschadet der Aufsicht des Landes nach § 44 - in organisatorischer und einsatzmäßiger Hinsicht der Aufsicht des Landesfeuerwehrverbandes, die dieser durch den Landesfeuerwehrkommandanten und den Bezirksfeuerwehrkommandanten ausübtSbg. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäßFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

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