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Die Betriebsfeuerwehr untersteht - unbeschadet der Aufsicht des Landes nach § 44 - in organisatorischer und einsatzmäßiger Hinsicht der Aufsicht des Landesfeuerwehrverbandes, die dieser durch den Landesfeuerwehrkommandanten und den Bezirksfeuerwehrkommandanten ausübtSbg. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäßFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
Die Betriebsfeuerwehr untersteht - unbeschadet der Aufsicht des Landes nach § 44 - in organisatorischer und einsatzmäßiger Hinsicht der Aufsicht des Landesfeuerwehrverbandes, die dieser durch den Landesfeuerwehrkommandanten und den Bezirksfeuerwehrkommandanten ausübtSbg. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäßFWG seit 28.02.2018 weggefallen.