§ 71 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
6§ 71 Sbg. Abschnitt

Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen

Aufsteigen

§ 71

(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthältLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a)

der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat und

b)

der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist.

(3) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 22 Abs 5 und 59 Abs 4 gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
6§ 71 Sbg. Abschnitt

Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen

Aufsteigen

§ 71

(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthältLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a)

der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat und

b)

der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist.

(3) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 22 Abs 5 und 59 Abs 4 gleichzuhalten.

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