§ 39 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Wahlgrundsätze

§ 39

(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern im Abs§ 39 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 4 nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, wie der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb (Dienstnehmergruppe) wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.

(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postweg, zu erfolgen.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Wahlgrundsätze

§ 39

(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern im Abs§ 39 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 4 nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, wie der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb (Dienstnehmergruppe) wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.

(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postweg, zu erfolgen.

(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

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