§ 45 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
VIII§ 45 Sbg. Teil

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 45

(1) Das unbefugte Tragen der auf Grund dieses Gesetzes geschaffenen Uniformen, Rangabzeichen und Dienstabzeichen, das unbefugte Tragen des Feuerwehrkorpsabzeichens sowie alle übrigen Handlungen und Unterlassungen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen verletzt werden, werden als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.700 € bestraftFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können nach Maßgabe des § 17 VStG in der geltenden Fassung für verfallen erklärt werden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.02.2018
VIII§ 45 Sbg. Teil

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 45

(1) Das unbefugte Tragen der auf Grund dieses Gesetzes geschaffenen Uniformen, Rangabzeichen und Dienstabzeichen, das unbefugte Tragen des Feuerwehrkorpsabzeichens sowie alle übrigen Handlungen und Unterlassungen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen verletzt werden, werden als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.700 € bestraftFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können nach Maßgabe des § 17 VStG in der geltenden Fassung für verfallen erklärt werden.

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