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Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Das unbefugte Tragen der auf Grund dieses Gesetzes geschaffenen Uniformen, Rangabzeichen und Dienstabzeichen, das unbefugte Tragen des Feuerwehrkorpsabzeichens sowie alle übrigen Handlungen und Unterlassungen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen verletzt werden, werden als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.700 € bestraftFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können nach Maßgabe des § 17 VStG in der geltenden Fassung für verfallen erklärt werden.
Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Das unbefugte Tragen der auf Grund dieses Gesetzes geschaffenen Uniformen, Rangabzeichen und Dienstabzeichen, das unbefugte Tragen des Feuerwehrkorpsabzeichens sowie alle übrigen Handlungen und Unterlassungen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen verletzt werden, werden als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.700 € bestraftFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können nach Maßgabe des § 17 VStG in der geltenden Fassung für verfallen erklärt werden.