§ 87 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Lehrerkonferenzen

§ 87

(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.

(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem SchulleiterSbg. Darüber hinaus können Klassenkonferenzen vom Klassenvorstand jeweils mit Zustimmung des Schulleiters einberufen werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn es für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten an der Schule erforderlich ist. Schulkonferenzen sind jedoch mindestens am Beginn eines Schuljahres, zu Semesterschluß und am Ende des Unterrichtsjahres abzuhalten. Weiters ist der Schulleiter (Klassenvorstand) verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt wird.

(6) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1950) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in einer Klassenkonferenz übernehmen. In diesem Falle kommt ihm beschließende Stimme nur dann zu, wenn er Mitglied der Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Entscheidungsrecht.

(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheit einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Lehrerkonferenzen

§ 87

(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.

(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem SchulleiterSbg. Darüber hinaus können Klassenkonferenzen vom Klassenvorstand jeweils mit Zustimmung des Schulleiters einberufen werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn es für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten an der Schule erforderlich ist. Schulkonferenzen sind jedoch mindestens am Beginn eines Schuljahres, zu Semesterschluß und am Ende des Unterrichtsjahres abzuhalten. Weiters ist der Schulleiter (Klassenvorstand) verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt wird.

(6) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1950) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in einer Klassenkonferenz übernehmen. In diesem Falle kommt ihm beschließende Stimme nur dann zu, wenn er Mitglied der Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Entscheidungsrecht.

(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheit einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.

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