§ 6 Sbg. BFG

Salzburger Betriebsfestigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2008 bis 31.12.9999

§ 6

Die näheren Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Bestimmung der sich hieraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Land Salzburg und der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H.Bürgschaftsbank Salzburg GmbH sind vertraglich zu vereinbaren. Insbesondere kann auch vereinbart werden, daß die Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H.Bürgschaftsbank Salzburg GmbH mit Zustimmung des Landes in einzelnen Förderungsfällen zur Abwendung einer drohenden vollen Inanspruchnahme bis zu 50 v.H. der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung vorzeitig einlösen kann, wenn dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft endgültig ausgeschlossen wird.

Stand vor dem 28.11.2008

In Kraft vom 01.01.1990 bis 28.11.2008

§ 6

Die näheren Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Bestimmung der sich hieraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Land Salzburg und der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H.Bürgschaftsbank Salzburg GmbH sind vertraglich zu vereinbaren. Insbesondere kann auch vereinbart werden, daß die Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft m.b.H.Bürgschaftsbank Salzburg GmbH mit Zustimmung des Landes in einzelnen Förderungsfällen zur Abwendung einer drohenden vollen Inanspruchnahme bis zu 50 v.H. der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung vorzeitig einlösen kann, wenn dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft endgültig ausgeschlossen wird.

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