Anl. 1 Sbg. LW

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.9999

Eidesformel

Ich gelobe,

die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg unverbrüchlich zu beachten und die mir als Organ der öffentlichen Aufsicht übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft und getreu sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten auszuüben, dabei unter Achtung der Rechte und Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände und insbesondere deren Fortsetzung oder Wiederholung durch geeignete Mittel hintanzuhalten,

jede wahrgenommene Verletzung und Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen

und immer die Verschwiegenheitspflicht zu wahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.9999

Eidesformel

Ich gelobe,

die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg unverbrüchlich zu beachten und die mir als Organ der öffentlichen Aufsicht übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft und getreu sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten auszuüben, dabei unter Achtung der Rechte und Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände und insbesondere deren Fortsetzung oder Wiederholung durch geeignete Mittel hintanzuhalten,

jede wahrgenommene Verletzung und Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen

und immer die Verschwiegenheitspflicht zu wahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten