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(1) Die Führung von privaten Schülerheimen (§ 1 Abs. 1) bedarf der Anzeige an die Schulbehörde.
(2) Wenn ein privates Schülerheim Mängel aufweist, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, hat die Schulbehörde den Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellenSbg. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes zu untersagenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
(1) Die Führung von privaten Schülerheimen (§ 1 Abs. 1) bedarf der Anzeige an die Schulbehörde.
(2) Wenn ein privates Schülerheim Mängel aufweist, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, hat die Schulbehörde den Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellenSbg. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes zu untersagenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.