Art. 1 § 11 Sbg. FG-AG (weggefallen)

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Art. 1 § 11

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände nach ihrer Zweckmäßigkeit zu bestimmenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Bestehen Zweifel über die Beseitigungsverpflichtungen nach diesem Gesetz, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Art. 1 § 11

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände nach ihrer Zweckmäßigkeit zu bestimmenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Bestehen Zweifel über die Beseitigungsverpflichtungen nach diesem Gesetz, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde.

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