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Sbg. FG-AG (1weggefallen) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände nach ihrer Zweckmäßigkeit zu bestimmenseit 01.01.2002 weggefallen.
(2) Bestehen Zweifel über die Beseitigungsverpflichtungen nach diesem Gesetz, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde.
Sbg. FG-AG (1weggefallen) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände nach ihrer Zweckmäßigkeit zu bestimmenseit 01.01.2002 weggefallen.
(2) Bestehen Zweifel über die Beseitigungsverpflichtungen nach diesem Gesetz, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde.