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Schulpflicht
Personenkreis
(1) Die Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft (§ 18 Abs 1 Z 1 bis 14) haben während der Dauer des Lehrverhältnisses die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule zu besuchenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Andere in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen können zum Zweck des Erwerbes von Fachwissen von der Schulbehörde zum Besuch der Berufsschule zugelassen werden.
(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 12b der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 ausgebildet werden, besteht nach den gemäß § 12d des genannten Gesetzes getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Allgemeine Unterrichtsmindestmaße gelten dafür nicht.
Schulpflicht
Personenkreis
(1) Die Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft (§ 18 Abs 1 Z 1 bis 14) haben während der Dauer des Lehrverhältnisses die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule zu besuchenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Andere in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen können zum Zweck des Erwerbes von Fachwissen von der Schulbehörde zum Besuch der Berufsschule zugelassen werden.
(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 12b der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 ausgebildet werden, besteht nach den gemäß § 12d des genannten Gesetzes getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Allgemeine Unterrichtsmindestmaße gelten dafür nicht.