§ 105 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
IV§ 105 Sbg. Hauptstück

Landwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt

Schulbehörde

Behördenzuständigkeit

§ 105

(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1 Abs. 1 zu.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
IV§ 105 Sbg. Hauptstück

Landwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt

Schulbehörde

Behördenzuständigkeit

§ 105

(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1 Abs. 1 zu.

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