Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 98 § 97 bis 101 anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 56 und 65 bis 74 maßgebend.
(4) Gegen Bescheide in den im § 97 Abs 2 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde erhebenSbg. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheidenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 98 § 97 bis 101 anzuwenden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 56 und 65 bis 74 maßgebend.
(4) Gegen Bescheide in den im § 97 Abs 2 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde erhebenSbg. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheidenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.