§ 97 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Soweit auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) Verwaltungsverfahren durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs 2 und 3.

(2) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 98 § 97 bis 101 anzuwenden:

a)

Aufnahme in die Schule (§§ 51 bis 53);

b)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 54);

c)

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 59);

d)

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 60);

e)

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 61);

f)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 67 Abs 3);

g)

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen und Wiederholen von Schulstufen (§§ 70, 72 und 73);

h)

Fernbleiben von der Schule (§ 77 Abs 3);

i)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 79 Abs 2).

(3) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 56 und 65 bis 74 maßgebend.

(4) Gegen Bescheide in den im § 97 Abs 2 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde erhebenSbg. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheidenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2018
(1) Soweit auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) Verwaltungsverfahren durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs 2 und 3.

(2) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 98 § 97 bis 101 anzuwenden:

a)

Aufnahme in die Schule (§§ 51 bis 53);

b)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 54);

c)

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 59);

d)

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 60);

e)

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 61);

f)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 67 Abs 3);

g)

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen und Wiederholen von Schulstufen (§§ 70, 72 und 73);

h)

Fernbleiben von der Schule (§ 77 Abs 3);

i)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 79 Abs 2).

(3) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 56 und 65 bis 74 maßgebend.

(4) Gegen Bescheide in den im § 97 Abs 2 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde erhebenSbg. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheidenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

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