§ 5 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 5 Sbg. LSG (1weggefallen) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist auf Grund des § 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, Pflichtgegenstand, sofern nicht eine schriftliche Abmeldung im Sinne des Absseit 01.01.2014 weggefallen. 2 dieser Bestimmung erfolgt ist.

(2) Alternative Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden muß und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.

(3) Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände und unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden.

(4) Förderunterricht sind Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.12.2013
§ 5 Sbg. LSG (1weggefallen) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist auf Grund des § 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, Pflichtgegenstand, sofern nicht eine schriftliche Abmeldung im Sinne des Absseit 01.01.2014 weggefallen. 2 dieser Bestimmung erfolgt ist.

(2) Alternative Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden muß und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.

(3) Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände und unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden.

(4) Förderunterricht sind Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.

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