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(2) Alternative Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden muß und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.
(3) Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände und unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden.
(4) Förderunterricht sind Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.
(2) Alternative Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden muß und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.
(3) Freigegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände und unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden.
(4) Förderunterricht sind Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Abs. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.