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(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat§ 20 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Der Wahlvorschlag muß
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(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat§ 20 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Der Wahlvorschlag muß
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(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.