§ 13 Sbg. FG-AG

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Verwaltungsübertretungen

 

§ 13

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit Geldstrafe bis zu 2.200 € bestraft, wer

1.

eine nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt (§ 4 Abs. 1);

2.

einem gemäß § 5 erlassenen Weideverbot zuwiderhandelt;

3.

Holz entgegen den Bestimmungen der §§ 7 und 8 bringt oder lagert;

4.

seiner Räumungsverpflichtung gemäß § 9 nicht oder nicht gehörig nachkommt.

Gegenstände, die den Bestimmungen der §§ 4, 7, 8 und 9 zuwider gewonnen, gebracht, gelagert oder nicht geräumt wurden, oder deren Erlös können für verfallen erklärt werden. Der Erlös von der Gemeinde gemäß § 10 beseitigter und verfallener Gegenstände fließt derselben zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Verwaltungsübertretungen

 

§ 13

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit Geldstrafe bis zu 2.200 € bestraft, wer

1.

eine nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt (§ 4 Abs. 1);

2.

einem gemäß § 5 erlassenen Weideverbot zuwiderhandelt;

3.

Holz entgegen den Bestimmungen der §§ 7 und 8 bringt oder lagert;

4.

seiner Räumungsverpflichtung gemäß § 9 nicht oder nicht gehörig nachkommt.

Gegenstände, die den Bestimmungen der §§ 4, 7, 8 und 9 zuwider gewonnen, gebracht, gelagert oder nicht geräumt wurden, oder deren Erlös können für verfallen erklärt werden. Der Erlös von der Gemeinde gemäß § 10 beseitigter und verfallener Gegenstände fließt derselben zu.

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