§ 17 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
2§ 17 Sbg. Abschnitt

Landwirtschaftliche Berufsschulen

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Unterabschnitt

Besondere Organisationsbestimmungen

Aufgabe der Berufsschule

§ 17

Die Berufsschule hat die Aufgabe,

a)

den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,

b)

die Schülerzu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,

c)

die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
2§ 17 Sbg. Abschnitt

Landwirtschaftliche Berufsschulen

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Unterabschnitt

Besondere Organisationsbestimmungen

Aufgabe der Berufsschule

§ 17

Die Berufsschule hat die Aufgabe,

a)

den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,

b)

die Schülerzu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,

c)

die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.

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