Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970 (Sbg. LS 1970) Fundstelle seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...
Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1969novellierter Bestimmungen § 11 (1) § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1979 tritt mit 1. April 1979 in Kraft. (2) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/1999 tritt mit 27. Februar 1999 in Kraft. (3) § 10 Abs 1 in der Fassung d... mehr lesen...
§ 10 (1) Übertretungen dieses Gesetzes, insbesondere die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung, die Mitwirkung daran, die Überschreitung einer erhaltenen Bewilligung und jede Übertretung der zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und der im einzelne... mehr lesen...
§ 9 (1) Der Behörde ist auf ihr Verlangen über das Ergebnis einer jeden Sammlung, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ohne Unterschied, ob sie einer Bewilligung bedarf oder nach § 5 bewilligungsfrei ist, und über die Verwendung des Erträgnisses eine Abrechnung vorzulegen... mehr lesen...
§ 8 (1) Für die zum Sammeln verwendeten Personen können von der Behörde im Bescheid Ausweise vorgeschrieben werden. Sie sind von der Behörde oder über deren Ermächtigung vom Sammelwerber auszustellen und beim Sammeln über Verlangen vorzuweisen.(2) Die Behörde ist berechtigt, im einzelnen Falle we... mehr lesen...
§ 7 (1) Während der Dauer einer von der Bundes- oder der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Sammlung dürfen in dem für die Sammlung bestimmten Sammelgebiet keine öffentlichen Sammlungen bewilligt oder abgehalten werden.(2) Während der Dauer der Salzburger Festspiele... mehr lesen...
§ 6 (1) Öffentliche Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen bewilligt werden:a)auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Gassen,b)durch Auflegen von Sammelbögen in Häusern, Geschäftslokalen und zugehörigen Anlagen unter der Voraussetzung der Zustimmung des Hausbesitzers oder Geschäftsinhab... mehr lesen...
§ 5 Einer behördlichen Bewilligung bedürfen Sammlungen nicht, wenn sie in Versammlungen, die auf namentlich geladene Gäste beschränkt sind, unter diesen vorgenommen werden. mehr lesen...
§ 4 (1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung bedarf einer behördlichen Bewilligung (Bewilligungsbescheid). Sie wird nach freiem Ermessen der Behörde erteilt und ist nicht übertragbar; ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht nicht.(2) Das Ansuchen um Bewilligung ist schrift... mehr lesen...
§ 3 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:1.die von der Bundes- oder der Landesregierung für das Land oder Teile desselben angeordneten Sammlungen;2.Sammlungen in Schulen, die von der Schulbehörde zugelassen sind;3.Sammlungen, die von den politischen Parteien für ihre Zw... mehr lesen...
§ 2 (1) Als öffentliches Sammeln gilt jede mündliche oder schriftliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Leistung von Spenden jeder Art. Hiebei ist belanglos, ob die Spende unmittelbar oder mittelbar in Empfang genommen oder ob für sie eine Gegenleistung geboten wird und ob die Spend... mehr lesen...
§ 1 Öffentliche Sammlungen sind nur zu wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken und nur dann statthaft, wenn die Erfüllung dieser Zwecke auf öffentliche Sammlungen angewiesen ist. mehr lesen...
Salzburger Sammlungsgesetz 1969StF: LGBl. Nr. 107/1969 (WV) Änderung idF:LGBl. Nr. 13/1979LGBl. Nr. 16/1999 (Blg LT 11. GP: RV 103, AB 170, jeweils 6. Sess)LGBl. Nr. 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess) mehr lesen...
(1) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten mit 1. April 1997 in Kraft.(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) § 11 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänn... mehr lesen...
Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung ältererRechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen § 12 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Verordnung des Reichsstatthalters von Salzburg vom 3. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsg... mehr lesen...
Strafbestimmungen § 11a Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6, 7, 8 Abs 2 und 7 und 9 Abs 1 und 4 lit a aufgestellten Gebote oder die in den §§ 8 Abs 6 und 9 Abs 4 lit b aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß § 9 Abs 2 erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Ni... mehr lesen...
Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören. mehr lesen...
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 10 (1) Wer durch die Nichtbeachtung der in diesem Gesetz aufgestellten Gebote oder Verbote in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Maßgabe der Vorschriften diese... mehr lesen...
Bestimmungen über die Bienenzucht § 9 (1) Zur Bienenzucht in hiefür bestimmten Bienenständen (Belegstellen) dürfen nur solche Bienenrassen verwendet werden, die unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und die Bedürfnisse der Landeskultur im Lande Salzburg hiefür geeignet erscheinen. ... mehr lesen...
Wanderung mit Bienen § 8 (1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen sowie der nachstehenden Vorschriften gestattet.(2) Wanderbienenstände dürfen nur von Personen aufgestellt werden, die durch eine schriftliche Bestätigung (Wand... mehr lesen...
Beförderung von Bienen § 7 Bienen dürfen nur durch Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nur in bienendicht geschlossenen Körben oder Stöcken, deren Flugöffnungen zweckentsprechend verwahrt sind, befördert werden. Die Beförderung ist nach Tunlichkeit während der Dämmerung... mehr lesen...
Maßnahmen gegen Raubbienen § 6 Wird ein Bienenstand von Raubbienen eines fremden Bienenstandes befallen, so ist der Eigentümer des befallenen Bienenstandes verpflichtet, die Ursache des Befalles festzustellen und, soweit diese im eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen... mehr lesen...
Einfangen von Bienenschwärmen § 5 Bienenschwärme dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 384 ABGB eingefangen werden. mehr lesen...
Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen undanderer Bauvorhaben § 4 (1) Die Bestimmungen des § 3 gelten sinngemäß auch gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen.(2) Werden nach Aufstellung eines Heimbienenstandes durch die Anlage oder die Verlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche die nach Abs. 1 zu ... mehr lesen...
Aufstellung von Heimbienenstöcken § 3 (1) Heimbienenstände, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück gerichtet sind, dürfen von der Grenze des Grundstückes nur in solcher Entfernung aufgestellt werden, daß zwischen der Flugöffnung und der Grundgrenze ein Abstand von wenigstens 7 m besteht... mehr lesen...
Begriffsbestimmungen § 2 Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:a)als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes geeignete Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;b)als Bienenstand ein oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöc... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen § 1 (1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht der Bienen einschließlich der Wanderbienen (Bienenwirtschaft) sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkung... mehr lesen...
Gesetz vom 3. November 1967 über die Regelung des Haltens und der Zucht der Bienen im Lande Salzburg (Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz)StF: LGBl Nr 11/1968 Änderung LGBl Nr 100/1996 (Blg LT 11. GP: RV 19, AB 115, jeweils 4. Sess)LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jewei... mehr lesen...
(1) Die §§ 5, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 11 Abs 6, 14, 25 Abs 1 und 29 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/1975 treten mit 12. November 1975 in Kraft.(2) § 16 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 120/1995 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.(3) Die §§ 2, 3a, 6 Abs 2, 8 Abs 3, 12 Abs... mehr lesen...
VI. Übergangsbestimmungen § 46 (1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)... mehr lesen...
V. Gemeinsame Bestimmungen § 45 (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestimmte Fristen begi... mehr lesen...
§ 44 (1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnun... mehr lesen...
§ 43 Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier herzustellen. mehr lesen...
§ 42 Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle (in den zu ihr gehörenden Schulen) aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Landeslehrer dieser D... mehr lesen...
§ 41 Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden. mehr lesen...
§ 40 (1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kei... mehr lesen...
IV. Wahl der Vertrauenspersonen § 39 Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung. mehr lesen...
§ 38 (1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 28 obliegt dem Zentralwahlausschuß.(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen. mehr lesen...
§ 37 Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 27 Abs. 2 sind die gemäß § 36 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses. mehr lesen...
§ 36 (1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 24 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.(2) Das in de... mehr lesen...
§ 35 (1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier herzustellen.(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechti... mehr lesen...
§ 34 Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilde... mehr lesen...
(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dientstellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen. Werden im Zentralausschußbereich kein... mehr lesen...
§ 32 Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht aus fünf Mitgliedern. mehr lesen...
§ 31 Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen. mehr lesen...
III. Errichtung von Zentralausschüssen § 30 Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung. mehr lesen...
Wahlanfechtung § 29 (1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des W... mehr lesen...
Verkündung des Wahlergebnisses § 28 Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses. mehr lesen...
Wahlakten § 27 (1) Die Niederschrift (§ 20 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahl... mehr lesen...
§ 26 (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschus... mehr lesen...
§ 25 (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede ... mehr lesen...
Ermittlung des Wahlergebnisses § 24 (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienst... mehr lesen...
Briefwahl § 23 (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 12), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, die Dienstpost oder die Kurierpost einsenden oder persönlich übergeben. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellen... mehr lesen...
§ 22 (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 15) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 16) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu b... mehr lesen...
§ 21 (1) Die Wahl wird, soweit im § 23 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst... mehr lesen...
§ 20 (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 16 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.(2) Unmitt... mehr lesen...
Wahlhandlung § 19 Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...
§ 18 (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oderc)überh... mehr lesen...
§ 17 Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervo... mehr lesen...
Stimmzettel § 16 (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu entha... mehr lesen...
§ 15 Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...
§ 14 Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtu... mehr lesen...
Wahlvorbereitung § 13 (1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 6 Abs. 3) zu... mehr lesen...
Stimmabgabe durch Briefwahl § 12 (1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden "Briefwahl" genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der i... mehr lesen...
§ 11 (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei ... mehr lesen...
Wahlvorschläge § 10 (1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertret... mehr lesen...
(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage in der Dienststelle sowie in erforderlichen weiteren Ausfertigungen in allen zu ihr gehörenden Schulen aufzulegen (§ 20 Abs 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim... mehr lesen...
Wählerliste § 8 (1) Der Dienststellenausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 7) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrer ausscheidet, die am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind oder gemäß § 15 Abs. 3 und 4 unter Bedachtnahm... mehr lesen...
Verzeichnis der Landeslehrer § 7 (1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrer der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind... mehr lesen...
(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 2... mehr lesen...
§ 5 Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Landeslehrer als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschri... mehr lesen...
§ 4 Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung. daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Arbeitstage nach der Bestellung aller Mi... mehr lesen...
Sprengelwahlkommission § 3a (1) Der Dienststellenausschuss kann neben der Dienststellenwahlkommission eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen, sofern dies aus organisatorischen Gründen für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, erforderlich ist. (2) Die Sprenge... mehr lesen...
§ 3 (1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:a)Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlung... mehr lesen...
II. Errichtung von Dienststellenausschüssen Dienststellenwahlausschuss § 2 Der Dienststellenwahlausschuss (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern, in Dienststellen mit mehr als 300 bis 1.000 Landeslehrern aus fünf Mi... mehr lesen...
I. Geltungsbereich § 1 Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei jenen Dienststellen im Lande Salzburg, an denen Landeslehrer und Landesvertragslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, § 1 des Land- und forstwirt... mehr lesen...
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Dienststellen des Landes Salzburg, an denen Landeslehrer beschäftigt sind (SalzburgerLandeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung)StF: LGBl Nr 80/1967 Änderung LG... mehr lesen...
§ 22 (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle im Bundesland Salzburg auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft. mehr lesen...
§ 21 Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühr... mehr lesen...
§ 20 (1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen, werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Stadtmagistrat) mit Geld bis zu 75 € im Falle d... mehr lesen...
§ 19 (1) Die Handhabung dieses Gesetzes steht nach Maßgabe der in den einzelnen Bestimmungen bezeichneten Zuständigkeit dem Bürgermeister, dem Gemeinderate, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Amt der Landesregierung zu.(2) Soferne es sich um fachliche Fragen handelt, haben hiebei die Bürgerme... mehr lesen...
§ 18 (1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, bewilligen.(2) Insbesondere sollen Beiträge gewährt werdena)zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des § 11 Betroffenen;b)zur Bes... mehr lesen...
§ 17 Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Salzburg und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz im Verordnungswege die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb des Bundeslandes Salzburg regeln, wenn eine solche Maßnahme im Interes... mehr lesen...
§ 16 (1) Betriebe, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, organischen Düngemitteln oder Erde für Handelszwecke lagern, sind zu überwachen. Dieser Überwachung unterliegen ferner auch Räume, die nicht zu derartigen Betrieben gehören, in denen sol... mehr lesen...
§ 15 Proben von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Ausstreuen des Inhaltes der Sendung während des Transportes sicher vermieden wird. mehr lesen...
§ 14 (1) Die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörigen, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen, Pflanzenteilen oder -erzeugnissen den Befall durch Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge festste... mehr lesen...
§ 13 (1) Wenn mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit einer Krankheit oder eines Schädlings zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes die planmäßige und gleichzeitige Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Landwirtschaftska... mehr lesen...
§ 12 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede von ihr gemäß § 11 Abs. 2 Z. 5, verhängte Verkehrssperre und ihre Aufhebung in der Gemeinde des Befalles und in den Nachbargemeinden ortsüblich verlautbaren zu lassen und der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben. In der Stadt Salzburg hat der... mehr lesen...
§ 11 (1) Ist das Auftreten einer Krankheit oder eines Schädlings, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die zur Verhütung der weiteren Verbr... mehr lesen...
§ 10 (1) Verboten ist das Halten von Tieren - einschließlich der Kulturen von Kleinlebewesen - , die Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten sind und in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz- oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse befallen, im Inland selbst aber noch nicht vorkommen o... mehr lesen...
§ 9 Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (§ 6) und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Krankheiten und Schädlinge,a)deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete v... mehr lesen...
§ 8 (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die behördlich angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen, wenn sie mit ihrer Ausführung selbst beauftragt werden, durchzuführen, andernfalls jedoch zu unterstützen und zu überwachen.(2) Die Gemeinden können durch die Landesregierung verpflichtet werden, zur Übe... mehr lesen...
§ 7 (1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen.(2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen hat der Bürgermeister, soferne er sie durch eine im Einvernehmen... mehr lesen...
§ 6 (1) Im Rahmen des gemäß § 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, für das gesamte Bundesgebiet bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes wird zur Durchführung des Pflanzenschutzes im Bundesland Salzburg und zur sachverständigen Beratung der Verwaltungsbehörden in allen... mehr lesen...
§ 5 (1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachte... mehr lesen...
§ 4 (1) Die den Eigentümern gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1, obliegenden Pflichten gelten in gleicher Weise auch für die Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte.(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 finden ferner auf Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerze... mehr lesen...
§ 3 (1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des § 2 nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die Eigentümer solcher Waldgrundstüc... mehr lesen...
§ 2 (1) Alle Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln haben, insofern ihnen durch dieses Gesetz nicht noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,a)kultivierte und unkultivierte Grundstücke sowie die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile, fer... mehr lesen...
§ 1 (1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten und tierische oder pflanzliche Schädlinge einschließlich Unkräuter zum Gegenstand. Ausgenommen hiervon ist der Schutz vor Schädigungen durch alle jagdbaren Ti... mehr lesen...
Gesetz vom 3. September 1949, betreffend der Kulturpflanzen(Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz)StF: LGBl. Nr. 43/1949 Änderung LGBl Nr 52/1954LGBl Nr 46/1991 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 46/2001Präambel/Promulgationsklausel Der Schutz der Kulturpflanzen ... mehr lesen...
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 Abs. 1, 2 und 4 , § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft; gleichzeitig tritt in § 3 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. September 2001, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im... mehr lesen...
(1) Hinsichtlich1.der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO,2.der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 124 STLAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 123 Abs. 1 STLAO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 123 Abs. 7 STLAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.(2) Im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO sind1.Mikroorganismen: alle ze... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw)(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017)Stammfassung: LGBl. Nr. 55/2001Än... mehr lesen...
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 erster Satz, Z. 3, Z. 9, Z. 12 und Z. 15 sowie § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2005, in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfä... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:1.Anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr.41/2017)Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2005 (CELEX-Nr. 31999L00... mehr lesen...
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Verordung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 22. Jänner 1982 für die Ausbildungs- und Prü... mehr lesen...
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Meisterinnenausbildungen/Meisterausbildungen Obstbau & Obstverwertung und sowie Weinbau & Kellerwirtschaft, die im Frühjahr 2017 abschließen, werden nach den bisherigen Prüfungsplänen geprüft.(2) Kandidatinnen und Kandidaten, di... mehr lesen...
Die Prüfungskommission beschließt unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfling ... mehr lesen...
(1) Die Leistung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten “Sehr gut”, “Gut”, “Befriedigend”, “Genügend” und “Nicht genügend” zu bewerten. Bei Gegenständen in denen keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, gibt es die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ („et“).... mehr lesen...
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen.(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn auß... mehr lesen...
(1) Vor der Prüfung ist vom Prüfling eine Prüfungstaxe einzuheben. Die Prüfungstaxe beträgt für die Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung 65 Euro und für die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung 120 Euro je Prüfungsteil.(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsste... mehr lesen...
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Abhaltung einer Prüfung anzuordnen, wenn die Teilnahme von mindestens fünf Kandidaten erwartet werden kann.(2) Prüfungskandidaten können zur Ablegung von Prüfungen an die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- ... mehr lesen...
(1) Die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung sind in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage enthalten. Bei der Durchführung der Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Prüfling die Möglichkeit hat, sowohl seine theoretischen als auch sei... mehr lesen...
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Beschluss des Paritätischen Ausschuss für jedes Fachgebiet eine Liste mit Prüfungskommissionsmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Fachgebiet wird eine Prüfungskommissionsvorsitzende/ei... mehr lesen...
Über die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...
Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Ausbildungsgebiete lauten:1.Meisterin/Meister Landwirtschaft,2.Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,3.Meisterin/Meister Gartenbau,4.Meisterin/Meister Feldgemüsebau,5.Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,6.Meist... mehr lesen...
Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstell... mehr lesen...
(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:1.der Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijähr... mehr lesen...
(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im... mehr lesen...
Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Lehrberufe lauten:1.Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,2.Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,3.Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,4.Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,5.Facharbeiterin/Facha... mehr lesen...
(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 5 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils1.das positive A... mehr lesen...
Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich besucht, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer zumindes... mehr lesen...
(1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen (Lehrlingstagebuch). Aus den Aufzeichnungen müssen die wesentlichen Betriebsverhältnisse, wie die Betriebszweige, Produktionsverfahren und Maschinenausstattung einschließlich des Einsatzes der War... mehr lesen...
Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. 4 LFBAG einzuhalten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...
(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer1.in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und2.die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Absch... mehr lesen...
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister in den Fachgebieten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter solche der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.(2) Ziel der Ausbildung zum Facharbe... mehr lesen...
(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Ausbildung zum Facharbeiter und zur Facharbeiterin sowie zum Meister und zur Meisterin in den im § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 – im folgenden als LFBAG bezeichnet – genannten Fac... mehr lesen...
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO)Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1997Änderung LGBl. Nr. 45/2002LGBl. Nr. 93/2011LGBl. Nr.... mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kulturförderungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 87/1985, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Der Entfall der §§ 6, 11 und 12 sowie die Änderung des § 14 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.(2) Die Änderungen der §§ 5 Abs. 7, 7, 8 Abs. 3, 9, 10, 14 Abs. 2 und 15 sowie die Einfügung der §§ 6, 8 Abs. 4, 11 und 12 durch die Novelle LGB... mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem dritten seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft. mehr lesen...
Die ursprüngliche Funktionsperiode der gemäß § 11 Abs. 1 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten endet vorzeitig mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2017. Für den Zeitraum bis zum Ende von deren ursprünglicher Funktionsperiode sind Fachexpertinnen/Fachexperten nach den Bestimmungen dieses G... mehr lesen...
(1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den Be... mehr lesen...
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in ... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis Ende September des Folgejahres einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen.(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die För... mehr lesen...
(1) Zur Sicherung des Verbleibens wertvollen Kulturgutes im Lande wird als Sondervermögen des Landes der Joanneumsfonds errichtet. Er wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.(2) Die Mittel des Fonds sind entweder dem Willen der Spenderin/des Spenders gemäß oder für den unvorhe... mehr lesen...
(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltung ist außer b... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der ... mehr lesen...
Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:1.Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6);2.hinsichtlich des kulturpolitischen Konzeptes der Landesregierung die Erbringung eines Vorschlages für das erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährl... mehr lesen...
(1) Das Kulturkuratorium wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Es besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, welche fachlich die Förderungsbereiche gemäß § 2 Abs. 1 abdecken sollen.(2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktion... mehr lesen...
Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik und Klangkunst, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im... mehr lesen...
(1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.(2) Das Kulturkuratorium ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3.... mehr lesen...
(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines vollständigen Ansuchens (Abs. 2) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat mittels Online-Formular zu erfolgen, sofern es im Einzelfall nicht unzweckmäßig oder unzumutbar ist.(2) Das... mehr lesen...
(1) Allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen können insbesondere bestehen in1.Beratung und Vermittlung betreffend die Möglichkeiten kultureller Aktivitäten;2.Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur;3.Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung;4.Vergabe vo... mehr lesen...
(1) Bei allen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ist auf dessen Ziele sowie auf Transparenz und Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.(2) Förderungen haben nach Maßgabe der im Landesbudget vorgesehenen einschlägigen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäß... mehr lesen...
(1) Unter Bedachtnahme auf die in § 1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern:1.Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur;2.Darstellende Kunst;3.Film;4.Literatur;5.Musik, Musiktheater und Klangkunst;6.Allgemeine Volkskultur,... mehr lesen...
(1) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich, in der Steiermark oder in besonderer Beziehung zur Steiermark ausgeübte kulturelle Tätigkeiten zu fördern.(2) Kulturelle Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind geistige und schöpferische, produzierende und reproduzierende ... mehr lesen...
Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark (Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005)Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2005 (XIV.GPStLT AB EZ 2117/2)Änderung LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)LGBl. Nr. 13/2013 (XVI. GPSt... mehr lesen...
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderli... mehr lesen...
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.Anm... mehr lesen...
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...
Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2009, LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 4... mehr lesen...
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzuford... mehr lesen...
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Artikel 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach ei... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...
(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)Anm.: Titel in der Fassung LGBl... mehr lesen...