§ 111 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 111

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBlSbg. NrLSG seit 31.05.2018 weggefallen. 40/1975, zu entschädigen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 111

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBlSbg. NrLSG seit 31.05.2018 weggefallen. 40/1975, zu entschädigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten