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(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBlSbg. NrLSG seit 31.05.2018 weggefallen. 40/1975, zu entschädigen.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBlSbg. NrLSG seit 31.05.2018 weggefallen. 40/1975, zu entschädigen.