§ 5 Sbg. LW

Salzburger Landes-Wacheorganegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Strafrechtlicher Schutz

 

§ 5

 

Wacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten (§ 74 StGB) gewährleistet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Strafrechtlicher Schutz

 

§ 5

 

Wacheorgane, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, genießen in Ausübung ihres Amtes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten (§ 74 StGB) gewährleistet ist.

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