§ 76 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Schulordnung und Hausordnung

§ 76

(1) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- bzwSbg. Heimbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben erlassenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 53 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung der Schulbehörde abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Schulordnung und Hausordnung

§ 76

(1) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- bzwSbg. Heimbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben erlassenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 53 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung der Schulbehörde abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

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