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leitende Dienstgrade
(1) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geführtSbg. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr haben unbeschadet der nach den dienstrechtlichen Vorschriften gegebenen Anordnungsbefugnisse ihren Feuerwehrdienst den Anweisungen des Berufsfeuerwehrkommandanten entsprechend zu leisten und diesen auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Der Berufsfeuerwehrkommandant ist dem Bürgermeister für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Ihm obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, die Leitung der Ausbildung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr, die Sorge für die Ausrüstung der Berufsfeuerwehr und die Anordnung und Leitung von Übungen der ihm unterstehenden Feuerwehr.
(3) Der Berufsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben die Eignung zum Bezirksfeuerwehrkommandanten aufzuweisen (§ 28). Für den Fall seiner Verhinderung, insbesondere eines Urlaubes sowie bis zur Neubesetzung der Kommandantenstelle im Falle der Erledigung der Funktion, ist ein Stellvertreter zu bestellen, der die gleiche Eignung wie der Kommandant aufzuweisen hat.
(4) Vor der Ernennung, Beurlaubung und Abberufung eines Berufsfeuerwehrkommandanten ist der Landesfeuerwehrkommandant zu hören.
leitende Dienstgrade
(1) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geführtSbg. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr haben unbeschadet der nach den dienstrechtlichen Vorschriften gegebenen Anordnungsbefugnisse ihren Feuerwehrdienst den Anweisungen des Berufsfeuerwehrkommandanten entsprechend zu leisten und diesen auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Der Berufsfeuerwehrkommandant ist dem Bürgermeister für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Ihm obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, die Leitung der Ausbildung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr, die Sorge für die Ausrüstung der Berufsfeuerwehr und die Anordnung und Leitung von Übungen der ihm unterstehenden Feuerwehr.
(3) Der Berufsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben die Eignung zum Bezirksfeuerwehrkommandanten aufzuweisen (§ 28). Für den Fall seiner Verhinderung, insbesondere eines Urlaubes sowie bis zur Neubesetzung der Kommandantenstelle im Falle der Erledigung der Funktion, ist ein Stellvertreter zu bestellen, der die gleiche Eignung wie der Kommandant aufzuweisen hat.
(4) Vor der Ernennung, Beurlaubung und Abberufung eines Berufsfeuerwehrkommandanten ist der Landesfeuerwehrkommandant zu hören.