Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Schule und Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft
Erziehungsberechtigte; Pflichten der
Erziehungsberechtigten
(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zustehtLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jede von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 50) beizutragen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Schule und Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft
Erziehungsberechtigte; Pflichten der
Erziehungsberechtigten
(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zustehtLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jede von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 50) beizutragen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.