§ 77 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Fernbleiben von der Schule

§ 77

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung oder bei Erlaubnis zum Fernbleiben (§ 24);

b)

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 59 Abs. 3).

(2) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung innerhalb von drei Tagen unter Angabe des Grundes zu benachrichtigenSbg. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen und ist bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit ein ärztliches Zeugnis vorzulegenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(3) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 2) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 74 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Fernbleiben von der Schule

§ 77

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung oder bei Erlaubnis zum Fernbleiben (§ 24);

b)

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 59 Abs. 3).

(2) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung innerhalb von drei Tagen unter Angabe des Grundes zu benachrichtigenSbg. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen und ist bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit ein ärztliches Zeugnis vorzulegenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(3) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 2) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 74 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

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