§ 33 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 33

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen§ 33 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 33

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer schriftlich mitzuteilen§ 33 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

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