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(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände für alle Fachrichtungen vorzusehen: Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Mathematik, Politische Bildung, Lebenskunde, Leibesübungen, Religion sowie jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die in bezug auf die Berufstätigkeit entsprechend der Fachrichtung erforderlich sindSbg.
(2) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann die Ausbildung in den fachtheoretischen und praktisch-wirtschaftlichen Gegenständen ganz oder teilweise auch durch den schulveranstaltungsmäßigen Besuch von Kursen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung erfolgen LSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(3) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 800 und höchstens 1200 Unterrichtsstunden festzusetzen.
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände für alle Fachrichtungen vorzusehen: Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Mathematik, Politische Bildung, Lebenskunde, Leibesübungen, Religion sowie jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die in bezug auf die Berufstätigkeit entsprechend der Fachrichtung erforderlich sindSbg.
(2) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann die Ausbildung in den fachtheoretischen und praktisch-wirtschaftlichen Gegenständen ganz oder teilweise auch durch den schulveranstaltungsmäßigen Besuch von Kursen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung erfolgen LSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(3) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 800 und höchstens 1200 Unterrichtsstunden festzusetzen.