Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 8 sowie die §§ 12 und 13 samt der Gliederungsbezeichnung Abschnitt IIa des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Die Änderung des § 8 Abs. 5, des § 14 sowie der Überschrift des § 17 und der Entfall des § 8 Abs. 4 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten die § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. ... mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2005, in Kraft. mehr lesen...
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. 2. 2003, S. 26;2.Richtlinie 2012/18/EU: Richtlinie 2012/1... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017 mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben. mehr lesen...
Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3630,– zu bestrafen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/Inhaberinnen von bestimmten, nach landesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Anlagen der Landesregierung bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Norma... mehr lesen...
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kosten... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat die Verbreitung von Umweltinformationen zu koordinieren. Zu diesem Zweck hat sie den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine h... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen umfassenden Umweltschutzbericht vorzulegen.(2) Der Umweltschutzbericht hat jedenfalls Auskunft über den Stand und die Zielsetzungen auf den Gebieten der Raumordnung und Raumplanung, des Gewässerschutzes, der Abfall- und Stoffflusswirts... mehr lesen...
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgrü... mehr lesen...
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, innerhalb von zwei Monaten. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleich g... mehr lesen...
(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber/die Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vo... mehr lesen...
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn1.sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht,2.das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde,3.das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist,4.das Informationsbegehren M... mehr lesen...
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschte... mehr lesen...
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden B... mehr lesen...
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:1.die Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder in... mehr lesen...
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über1.den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuch... mehr lesen...
Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch1.Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereit gehaltenen Umweltinformationen;2.die Sicherstellung der öffentlichen Zugänglichmac... mehr lesen...
Gesetz vom 19. April 2005, mit dem der Zugang zu Informationen über die Umwelt in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz – StUIG)Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 2212/1)Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)LGBl. ... mehr lesen...
Steiermärkische Pflegeheimverordnung (StPHVO) Fundstelle seit 31.12.2024 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Wettgesetz (Stmk. WG) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...
EidesformelIch gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten und die mir als Nationalparkorgan übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft sowie nach den Weisungen meiner Vorges... mehr lesen...
Die Änderung des § 3 Abs. 2 und der Entfall des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2003, in Kraft. mehr lesen...
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohte... mehr lesen...
(1) Wer1.bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder den Dienstausweis nicht mitführt,2.den Dienstausweis über Verlangen der oder des Betretenen nicht vorweist,3.der Landesregierung nicht unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mittei... mehr lesen...
(1) Die Nationalparkorgane haben pro Jahr mindestens 60 Stunden Dienst zu versehen.(2) Zur Verteilung der Jahresmindestdienstzeit und im Vorhinein bekannt gegebener freiwilliger zusätzlicher Dienstleistungen hat die Nationalparkverwaltung einen Dienstplan zu führen. Bei Verteilung der Jahresminde... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dem Nationalparkorgan unmittelbar nach der Beeidigung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.(2) Das Nationalparkorgan hat der Landesregierung jede Änderung des Namens und des Wohnortes unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Ände... mehr lesen...
Die bestellten Nationalparkorgane sind nach der in der Anlage enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. mehr lesen...
Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse:1.das Recht in Ausübung ihres Dienstes die zum Nationalpark gehörenden Grundstücke zu betreten;2.Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse antreffen, zum Zweck der Feststellung der Ide... mehr lesen...
(1) Nationalparkorgane haben folgende Aufgaben:1.Information der Bevölkerung über die Ziele des Nationalparks, deren Umsetzung und Mitwirkung an anderen Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und2.Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Nationalpark... mehr lesen...
(1) Die Funktion als Nationalparkorgan endet durch1.Tod oder2.Verzichtserklärung oder3.Abberufung.(2) Die Abberufung ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen, wenn1.eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder2.das Nati... mehr lesen...
(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind. Fachlich geeignet sind Personen, die über ausreichende Kenntnisse über die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten verfügen.(2) Die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ist der La... mehr lesen...
(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:1.österreichische Staatsbürgerschaft,2.Volljährigkeit,3.Vertrauenswürdigkeit,4.körperliche und geistige Eignung.(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer von einem ordentlichen Gericht ... mehr lesen...
(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Bestellung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Nationalparkorgane. mehr lesen...
Gesetz über NationalparkorganeStammfassung: LGBl. Nr. 69/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1088/1 AB EZ 1088/8) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4) mehr lesen...
Zeitabstände der Untersuchungen zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz1 EinwirkungenZeitabständeBlei, seine Legierungen oder Verbindungen1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen;Spritzlackierarbeiten: 6 MonateQuecksilber o... mehr lesen...
(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 127/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und der An... mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft. mehr lesen...
(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016 mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,1.dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Ko... mehr lesen...
(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derart... mehr lesen...
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersu... mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen ... mehr lesen...
(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 130 STLAO liegt vor, wenn für DienstnehmerInnen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:1.LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition v... mehr lesen...
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:1.Tätigkeiten, bei denen Atemschutzg... mehr lesen...
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen d... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen). mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2002Änderung LGBl. Nr. 127/2006 (CELEX-Nr. 303L0010, 302L0044)LGBl. Nr. 18/2011 (CELEX-Nr. 32006L0025)LGBl. Nr. 157/2016Präambel/Promulgationskl... mehr lesen...
Anhang 2: Sicherheitsfarben SicherheitsfarbeBedeutungHinweise – AngabenRotVerbotszeichenGefährliches Verhalten Gefahr – AlarmHalt, Stillstand, Not-Aus-Schalteinrichtung, Evakuierung Material undKennzeichnung und Standort Ausrüstungen zur Brandbekämpfung Gelb oder Gelb-OrangeWarnzeichenAchtung, ... mehr lesen...
Anhang 1: Schilder(Anm: Die Schilder sind als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016 mehr lesen...
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2016 treten § 1a, § 1b, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 7a sowie Anhang 1 Punkt 1.2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016 mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L245 vom 26. August 1992). Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.(2) Zeichen zum Hinweis auf ... mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassu... mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 107 STLAO 2001 informieren.(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Ar... mehr lesen...
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/inn... mehr lesen...
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,1.deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,2.deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,3.bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entspr... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind1.Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,2.Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung ein... mehr lesen...
(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die1.aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,2.möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,3.die Eigenm... mehr lesen...
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:1.zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und2.zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.(... mehr lesen...
(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 127 Abs. 4 STLAO muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lager... mehr lesen...
(1) Die Kennzeichnung nach § 127 Abs. 2 STLAO von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über n... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne der LAO.(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO)Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2002Änderung LGBl. Nr. 75/2016 (CELEX-Nr.: 32014L0027, 31992L0058, 31992L0085, 31994L0033, 32008R1272)Präam... mehr lesen...
Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz (Stmk. PSG) Fundstelle seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Die Änderungen des § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und Z 5 sowie Abs. 3 Z 3 lit. a und b und der Überschrift des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft. mehr lesen...
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 19... mehr lesen...
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März... mehr lesen...
Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:1.Zweck der Zuweisung,2.Dauer der Zuweisung,3.ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Dienstgeber die während der Zuweisung entsta... mehr lesen...
(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbeamten erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers.(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des V... mehr lesen...
(1) Der zugewiesene Landesbedienstete verbleibt für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten.(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Der Landesbed... mehr lesen...
(1) Landesbedienstete können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).(2) Eine Zuw... mehr lesen...
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur ... mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und den zugewiesenen Landesbediensteten sowie die Rec... mehr lesen...
Gesetz vom 12. März 2002 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Steiermärkisches Zuweisungsgesetz)Stammfassung: LGBl. Nr. 64/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 642/1 AB EZ 642/4) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4) mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Mai 2002, in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992), LGBl. Nr. 34/1992, mit der Maßg... mehr lesen...
(1) Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen können zur Rückzahlung von zur Finanzierung des Landeshaushaltes aufgenommenen Fremdmitteln (Darlehen, Anleihen und Kredite) und für die Wohnbauförderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 verwendet werden.(2) Zur Teilfinanzieru... mehr lesen...
Den Förderungsnehmern wird das Recht eingeräumt, auch nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute von den Möglichkeiten einer landesgesetzlichen Begünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen Gebrauch zu machen. mehr lesen...
(1) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderungsdarlehen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht; insbesondere gilt dies für die Verzinsung, Tilgung einschließlich verstärkter Tilgung, Laufzeit usw.(2) Zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung der... mehr lesen...
Bei der Ermittlung des Barwertes sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan, unter Berücksichtigung einer allenfalls festgelegten verstärkten Tilgung, auf den Verkaufszeitpunkt abzuzinsen. mehr lesen...
Die Steiermärkische Landesregierung hat festzulegen, zu welchem Zeitpunkt welche Kategorien von Förderungsdarlehen zu welchen Konditionen den Geldinstituten zum Ankauf anzubieten sind. mehr lesen...
(1) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen an Geldinstitute zum Barwert zu verkaufen.(2) Das Land Steiermark übernimmt gegenüber den Käufern die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen; zugunsten des Landes bestehende Sich... mehr lesen...
Gesetz vom 3. Februar 2002 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002)Stammfassung: LGBl. Nr. 47/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 742/1 AB EZ 742/4) Änderung LGBl. Nr. 20/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 886/1 AB EZ 886/3) mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1987 ist mit 14. Juli 1987 in Kraft getreten.(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 und des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1995 ist mit 1. September 1995 in Kraft getreten.(3) Die Neufassung des Titels, des § 1 Abs. 1, § 2, die Einfü... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2) Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Hiezu gehören insbesondere:a)das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1... mehr lesen...
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 9 Abs. 2 wie folgt:“(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ... mehr lesen...
Bestehende Gasanlagen können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen. mehr lesen...
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Gasanlagen herstellt oder betreibt, die nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 1a entsprechen;2.Gasanlagen herstellt, ändert oder instand setzt, obwohl er zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich nicht befugt ist (§ 3 Abs. 3);3.als Besit... mehr lesen...
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls die Ausströmung nicht sofort verhindert werden kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und entweder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Gasversorgungsunterneh... mehr lesen...
(1) Der Besitzer einer neu hergestellten oder einer geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen der Bewilligung, entspricht. Das Ergebnis der Übe... mehr lesen...
(1) Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn damit eine Gasmenge pro Stunde erzeugt wird, deren gesamter unterer Heizwert 60.000 kcal überschreitet.(2) Die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung, Speicherun... mehr lesen...
(1) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Durchführung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen beaufsichtigen.(2) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gas... mehr lesen...
(1) Die Gasversorgungsunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Besitzer der Gasanlagen verpflichtet, den Organen der Gasversorgungsunternehmen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.(2) Werden be... mehr lesen...
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.(1a) Gasgeräte oder Tei... mehr lesen...
(1) Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Aggregatszustand befinden und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden können.(2) Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum He... mehr lesen...
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe einschließlich der Abgasabführung (Gasanlagen). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Ba... mehr lesen...
Gesetz vom 13. Februar 1973 über die Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasfärmiger Brennstoffe (Steiermärkisches Gasgesetz 1973)(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001)Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1973 (VII. GPStLT EZ 493) Änderung LGBl. Nr. 46/1987 (XI. GPStLT ... mehr lesen...