Gesetzesaktualisierungen

347 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 251-260 von 347

7 Paragrafen zu Personalausstattungsverordnung (StPHG) aktualisiert


§ 5 StPHG (weggefallen)

§ 5 StPHG seit 30.11.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4a StPHG (weggefallen)

§ 4a StPHG seit 30.11.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 StPHG (weggefallen)

§ 4 StPHG seit 30.11.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 StPHG (weggefallen)

§ 3 StPHG seit 30.11.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 StPHG (weggefallen)

§ 2 StPHG seit 30.11.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 StPHG (weggefallen)

§ 1 StPHG seit 30.11.2017 weggefallen. mehr lesen...


Personalausstattungsverordnung (StPHG) Fundstelle (weggefallen)

Personalausstattungsverordnung (StPHG) Fundstelle seit 30.11.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

17 Paragrafen zu Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) aktualisiert


§ 14 StAOG Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung des § 3 Abs. 2 Z 1, die Einfügung des § 14 und der Entfall des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...


§ 13 StAOG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2007, in Kraft. mehr lesen...


§ 12a StAOG Übergangsbestimmungen zur Novelle

Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 82/2013 von der Landesregierung bestellten Straßenaufsichtsorgane gelten als nach diesem Gesetz von der Landesregierung bestellt.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013, LGBl. Nr. 89/2013 mehr lesen...


§ 12 StAOG Strafbestimmungen

(1) Wer1.ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder2.die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.(2) (Anm.: entfallen)(3) ... mehr lesen...


§ 11 StAOG Behörden

(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(1a) Behörde für Organe der Straßenaufsicht ist die Landesregierung, wenn die Tätigkeit des Organs ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist.(2) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbeh... mehr lesen...


§ 10 StAOG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 9a StAOG Organe der Straßenaufsicht

(1) Auf Grund dieses Gesetzes können Organe der Straßenaufsicht bestellt werden, die insbesondere zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können.(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen ... mehr lesen...


§ 9 StAOG Bestellung und Aufgaben der Aufsichtsorgane

(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Diese Aufsichtsorgane haben die Aufgabe, Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestel... mehr lesen...


§ 8 StAOG Beendigung und Abberufung

(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch1.Tod,2.Zurücklegung,3.Zeitablauf bei befristeter Bestellung,4.Eintritt einer auflösenden Bedingung oder5.Abberufung.(2) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn1.die Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderli... mehr lesen...


§ 7 StAOG Befugnisse von landesgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorganen

(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch1.Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,2.Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zw... mehr lesen...


§ 6 StAOG Dienstabzeichen und Dienstausweis

(1) Die Behörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan ersichtlich zu machen. Näheres kann durch Verordnung festgelegt werden.(3) Der Dienstausweis hat jeden... mehr lesen...


§ 5 StAOG Angelobung

(1) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung. mehr lesen...


§ 4 StAOG Fachliche Voraussetzungen

(1) Die fachlichen Voraussetzungen sind:1.die praktischen und theoretischen Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und2.die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.(2) Die erforderlichen praktischen und th... mehr lesen...


§ 3 StAOG Persönliche Voraussetzungen

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind:1.österreichische Staatsbürgerschaft,2.Volljährigkeit,3.Vertrauenswürdigkeit und4.körperliche und geistige Eignung.(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer1.wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonat... mehr lesen...


§ 2 StAOG Bestellung

(1) Aufsichtsorgane sind mit Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.(3) Die Bestellung erfolgt gru... mehr lesen...


§ 1 StAOG Aufsichtsorgane

(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu bestellt sind.(2) Aufsichtsorgane können – abgesehen vom Abschnitt 2 – nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch bes... mehr lesen...


Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) Fundstelle

Gesetz vom 18. September 2007 über die Bestellung von Aufsichtsorganen (Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG)Stammfassung: LGBl. Nr. 95/2007 (XV. GPStLT RV EZ 1497/1 AB EZ 1497/4) Änderung LGBl. Nr. 82/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 1962/1 AB EZ 1962/2)LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

23 Paragrafen zu Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (KM-VOLuFw) aktualisiert


Anl. 3 KM-VOLuFw

Grenzwerte berufsbedingter Exposition (§ 15) Bezeichnung des ArbeitsstoffsEINECS1CAS2GrenzwerteHinweisÜbergangsmaßnahmenmg/m3 3ppm4Benzol200-753-771-43-23,25515Haut6Grenzwert: 3 ppm(= 9,75 mg/m3) bis zum 27. Juni 2003Vinylchloridmonomer200-831-075-01-47,77535——Hartholzstäube––5,005, 7———1EINECS: ... mehr lesen...


Anl. 2 KM-VOLuFw

Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern (§ 13 Abs. 7)1.Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern, die Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Dienstnehmer geltenden Expos... mehr lesen...


Anl. 1 KM-VOLuFw

Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren (§ 2 Z 1 lit. c)1.Herstellung von Auramin.2.Arbeiten, bei denen die betreffenden Dienstnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.3.Arbeiten, bei ... mehr lesen...


§ 19 KM-VOLuFw Inkrafttreten von Novellen

Die Änderungen des § 15 und § 16 Abs. 2 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007 mehr lesen...


§ 18 KM-VOLuFw Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, Kraft. mehr lesen...


§ 17 KM-VOLuFw Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlini... mehr lesen...


§ 16 KM-VOLuFw Verweise

(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Verweise in dieser Verordnung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002, sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassu... mehr lesen...


§ 15 KM-VOLuFw Grenzwerte

Einzuhalten sind die Grenzwerte der Grenzwerteverordnung 2006 und die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007 mehr lesen...


§ 14 KM-VOLuFw Aufbewahrung der Unterlagen

(1) Die in § 12 genannte Liste und die in § 13 Abs. 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...


§ 13 KM-VOLuFw Gesundheitsüberwachung

(1) Zeigen die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer, so ist für diese eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchzuführen.(2) Diese gesundheitliche Überwachung beinhaltet eine ärztliche Untersuchung gemäß § 5 der V... mehr lesen...


§ 12 KM-VOLuFw Information der Dienstnehmer

Vom Dienstgeber sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass1.die Dienstnehmer und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere... mehr lesen...


§ 11 KM-VOLuFw Unterweisung der Dienstnehmer

(1) Der Dienstgeber muß sicherstellen, dass die Dienstnehmer und ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung erhalten in Bezug aufa)mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlic... mehr lesen...


§ 10 KM-VOLuFw Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dassa)die Dienstnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinog... mehr lesen...


§ 9 KM-VOLuFw Zugang zu den Gefahrenbereichen

Gefahrenbereiche dürfen nur von Unterwiesenen oder Fachkundigen betreten werden. mehr lesen...


§ 8 KM-VOLuFw Vorhersehbare Exposition

(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, l... mehr lesen...


§ 7 KM-VOLuFw Unvorhersehbare Exposition

(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Dienstnehmer bedingen könnte, muss der Dienstgeber bei Kenntnis die Dienstnehmer informieren.(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseiti... mehr lesen...


§ 6 KM-VOLuFw Unterrichtung der zuständigen Behörde

Wenn die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, müssen die Dienstgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Nachstehendes zur Verfügung stellen:a)durchgeführte Täti... mehr lesen...


§ 5 KM-VOLuFw Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition

(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in § 3 Abs.1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer, so muss die Exposition der Dienstnehmer vermieden werden.(2) Ist die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahre... mehr lesen...


§ 4 KM-VOLuFw Verringerung und Ersatz

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz zu verringern bzw. einzuschränken, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht od... mehr lesen...


§ 3 KM-VOLuFw Ermittlung und Bewertung der Gefahren

(1) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen in regelmäßigen Abständen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Dienstnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bew... mehr lesen...


§ 2 KM-VOLuFw Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet1.„Karzinogen“a)ein Stoff, der die in der EG-Stoffliste (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) genannten Kriterien für die Einstufung als Krebs erzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt;b)eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer a) genannten ... mehr lesen...


§ 1 KM-VOLuFw Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des §113 STLAO 2001 und dient dem Schutz der Dienstnehmer und der Vorbeugung gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann. mehr lesen...


Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (KM-VOLuFw) Fundstelle

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005 über den Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (KM-VOLuFw)Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2005 Änderung LGBl. Nr. 7/2007Präambel/Promulgatio... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

22 Paragrafen zu Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG) aktualisiert


§ 19 StUIG Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 8 sowie die §§ 12 und 13 samt der Gliederungsbezeichnung Abschnitt IIa des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2002, außer Kraft. mehr lesen...


§ 18a StUIG Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 8 Abs. 5, des § 14 sowie der Überschrift des § 17 und der Entfall des § 8 Abs. 4 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten die § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. ... mehr lesen...


§ 18 StUIG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2005, in Kraft. mehr lesen...


§ 17 StUIG EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. 2. 2003, S. 26;2.Richtlinie 2012/18/EU: Richtlinie 2012/1... mehr lesen...


§ 16a StUIG Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017 mehr lesen...


§ 16 StUIG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 15 StUIG Abgabenfreiheit

Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben. mehr lesen...


§ 14 StUIG Strafbestimmung

Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3630,– zu bestrafen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...


§ 13 StUIG Meldepflicht

Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/Inhaberinnen von bestimmten, nach landesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Anlagen der Landesregierung bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Norma... mehr lesen...


§ 12 StUIG Übermittlungspflicht

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kosten... mehr lesen...


§ 11 StUIG Koordinierung der Umweltinformationen

(1) Die Landesregierung hat die Verbreitung von Umweltinformationen zu koordinieren. Zu diesem Zweck hat sie den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine h... mehr lesen...


§ 10 StUIG Umweltschutzbericht

(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen umfassenden Umweltschutzbericht vorzulegen.(2) Der Umweltschutzbericht hat jedenfalls Auskunft über den Stand und die Zielsetzungen auf den Gebieten der Raumordnung und Raumplanung, des Gewässerschutzes, der Abfall- und Stoffflusswirts... mehr lesen...


§ 9 StUIG Veröffentlichung von Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgrü... mehr lesen...


§ 8 StUIG Rechtsschutz

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, innerhalb von zwei Monaten. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleich g... mehr lesen...


§ 7 StUIG Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber/die Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vo... mehr lesen...


§ 6 StUIG Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn1.sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht,2.das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde,3.das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist,4.das Informationsbegehren M... mehr lesen...


§ 5 StUIG Mitteilungspflicht

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschte... mehr lesen...


§ 4 StUIG Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden B... mehr lesen...


§ 3 StUIG Informationspflichtige Stellen

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:1.die Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder in... mehr lesen...


§ 2 StUIG Umweltinformationen

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über1.den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuch... mehr lesen...


§ 1 StUIG Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch1.Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereit gehaltenen Umweltinformationen;2.die Sicherstellung der öffentlichen Zugänglichmac... mehr lesen...


Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG) Fundstelle

Gesetz vom 19. April 2005, mit dem der Zugang zu Informationen über die Umwelt in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz – StUIG)Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 2212/1)Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)LGBl. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Steiermärkische Pflegeheimverordnung (StPHVO) aktualisiert


§ 13 StPHVO Inkrafttreten von Novellen

Die Änderungen des § 1 Abs. 3 und Abs. 4, des § 2 Abs. 3 lit. f und lit. g sowie die Anfügungen des § 3 lit. h und des § 4 lit. k durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2013 treten mit 21. August 2013 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013, LGBl. Nr. 89/2013 mehr lesen...


§ 12 StPHVO Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kund-machung folgenden Tag, das ist der 23. Oktober 2004, in Kraft. mehr lesen...


§ 11 StPHVO Hygiene

Die Beurteilung der hygienemäßigen Standards hat insbesondere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen bei der Reinigung der Bewohnerzimmer, Sanitärräume, bei der Wäschereinigung und im Küchenbereich zu erfolgen. mehr lesen...


§ 10 StPHVO Allgemeine Bestimmungen

Der Pflegeplatzbetreiber hat für den Pflegeplatz-bewohner zur Kontaktpflege, für tagesstrukturierte Aktivitäten und zur Teilnahme am sozialen Leben der Mitglieder des Haushaltsverbandes die Möglichkeit der Mitbenützung von allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, wie Wohnzimmer, Balkon oder Terrass... mehr lesen...


§ 9 StPHVO Zugang zu Sanitäreinrichtungen

Der Pflegeplatz hat die baulichen Voraussetzungen für einen, dem Pflegebedarf der Pflegeplatzbewohner angemessenen Zugang zu einer Nasszelle zu gewährleisten, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 entspricht. mehr lesen...


§ 8 StPHVO Zimmer

Für die Zimmer der Pflegeplatzbewohner gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3. mehr lesen...


§ 7 StPHVO Hygiene

Das gemäß § 15 Abs. 5 Z 6 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes vorzulegende Hygiene-Gutachten kann von folgenden Personen bzw. Institutionen erstellt werden:–gerichtlich beeidete Sachverständige,–zur Erstellung von Hygiene-Gutachten akkreditierte Institutionen,–Personen mit einer Zusatzausbild... mehr lesen...


§ 6 StPHVO Barrierefreiheit

(1) Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos erreichbar sein.(2) Türschwellen und Niveauunterschiede sollen vermieden werden. Notwendige Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Innentüren dürfen nicht -größer als 2 cm sein. Türanschläge sow... mehr lesen...


§ 5 StPHVO Räume für Zwecke der Kommunikation

(1) Räume für Zwecke der Kommunikation (Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche etc.) müssen an die Anzahl der Heimbewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.(2) Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mob... mehr lesen...


§ 4 StPHVO Pflegebad

Das Pflegebad hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:a)freistehende, unterfahrbare und von drei Seiten zugängliche Hubbadewanne;b)Badewannenlift;c)leibstuhlüberfahrbares Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkel-griffen;d)rollstuhlunterfahrbarer Wascht... mehr lesen...


§ 3 StPHVO Pflegestützpunkt

Der Pflegestützpunkt hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:a)hygienischer Händewaschplatz mit Waschbecken (Armaturen handfrei bedienbar), Desinfektionsmittelspender (handfrei zu bedienen), Einmal-Handtücher und Seifenspender;b)versperrbarer Medikamentenschrank;c)versperrbarer S... mehr lesen...


§ 2 StPHVO Zimmer

(1) Die Zimmer der Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen:–Einbettzimmer, 14 m2–Zweibettzimmer, 22 m2              jeweils ausgenommen die NasszelleBei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt.(2)... mehr lesen...


§ 1 StPHVO Heimgröße

(1) Pflegeheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern.(2) Eine Pflegeeinheit umfasst maximal 50 Heimbewohner und hat jedenfalls folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:–Zimmer der Heimbewohner–Heimbewohneraufenthaltsbereiche(3) In jedem Pflegeheim müssen folgende Funktions- und Nebenräume in ausreichen... mehr lesen...


Steiermärkische Pflegeheimverordnung (StPHVO) Fundstelle

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2004 über die Bewilligung und den Betrieb von Pflegeheimen und Pflegeplätzen nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (Steiermärkische Pflegeheimverordnung – StPHVO)Stammfassung: LGBl. Nr. 63/2004Änderung LGBl. Nr. 80/2013LG... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

22 Paragrafen zu Steiermärkisches Wettgesetz (Stmk. WG) aktualisiert


§ 20 Stmk. WG (weggefallen)

§ 20 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 19a Stmk. WG (weggefallen)

§ 19a Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 Stmk. WG (weggefallen)

§ 19 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 Stmk. WG (weggefallen)

§ 18 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 Stmk. WG (weggefallen)

§ 17 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 Stmk. WG (weggefallen)

§ 16 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 Stmk. WG (weggefallen)

§ 15 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 Stmk. WG (weggefallen)

§ 14 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 Stmk. WG (weggefallen)

§ 13 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 Stmk. WG (weggefallen)

§ 12 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 Stmk. WG (weggefallen)

§ 11 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 Stmk. WG (weggefallen)

§ 10 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 Stmk. WG (weggefallen)

§ 9 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Stmk. WG (weggefallen)

§ 8 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Stmk. WG (weggefallen)

§ 7 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Stmk. WG (weggefallen)

§ 6 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Stmk. WG (weggefallen)

§ 5 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Stmk. WG (weggefallen)

§ 4 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Stmk. WG (weggefallen)

§ 3 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Stmk. WG (weggefallen)

§ 2 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Stmk. WG (weggefallen)

§ 1 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Steiermärkisches Wettgesetz (Stmk. WG) Fundstelle (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz (Stmk. WG) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

16 Paragrafen zu Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz (Stmk. NPOG) aktualisiert


Anl. 1 Stmk. NPOG

EidesformelIch gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten und die mir als Nationalparkorgan übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft sowie nach den Weisungen meiner Vorges... mehr lesen...


§ 14 Stmk. NPOG Inkrafttreten von Novellen

Die Änderung des § 3 Abs. 2 und der Entfall des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...


§ 13 Stmk. NPOG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2003, in Kraft. mehr lesen...


§ 12 Stmk. NPOG Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohte... mehr lesen...


§ 11 Stmk. NPOG Strafbestimmungen

(1) Wer1.bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen nicht sichtbar trägt oder den Dienstausweis nicht mitführt,2.den Dienstausweis über Verlangen der oder des Betretenen nicht vorweist,3.der Landesregierung nicht unverzüglich jede Änderung in den die Bestellung betreffenden Umständen mittei... mehr lesen...


§ 10 Stmk. NPOG Dienstzeit und Dienstplan

(1) Die Nationalparkorgane haben pro Jahr mindestens 60 Stunden Dienst zu versehen.(2) Zur Verteilung der Jahresmindestdienstzeit und im Vorhinein bekannt gegebener freiwilliger zusätzlicher Dienstleistungen hat die Nationalparkverwaltung einen Dienstplan zu führen. Bei Verteilung der Jahresminde... mehr lesen...


§ 9 Stmk. NPOG Dienstabzeichen und Dienstausweis

(1) Die Landesregierung hat dem Nationalparkorgan unmittelbar nach der Beeidigung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.(2) Das Nationalparkorgan hat der Landesregierung jede Änderung des Namens und des Wohnortes unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Ände... mehr lesen...


§ 8 Stmk. NPOG Diensteid

Die bestellten Nationalparkorgane sind nach der in der Anlage enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. mehr lesen...


§ 7 Stmk. NPOG Befugnisse

Nationalparkorgane haben folgende Befugnisse:1.das Recht in Ausübung ihres Dienstes die zum Nationalpark gehörenden Grundstücke zu betreten;2.Anhaltung von Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Nationalparkgesetz Gesäuse antreffen, zum Zweck der Feststellung der Ide... mehr lesen...


§ 6 Stmk. NPOG Aufgaben und Pflichten

(1) Nationalparkorgane haben folgende Aufgaben:1.Information der Bevölkerung über die Ziele des Nationalparks, deren Umsetzung und Mitwirkung an anderen Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und2.Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Nationalpark... mehr lesen...


§ 5 Stmk. NPOG Beendigung

(1) Die Funktion als Nationalparkorgan endet durch1.Tod oder2.Verzichtserklärung oder3.Abberufung.(2) Die Abberufung ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen, wenn1.eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder2.das Nati... mehr lesen...


§ 4 Stmk. NPOG Fachliche Voraussetzungen

(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind. Fachlich geeignet sind Personen, die über ausreichende Kenntnisse über die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten verfügen.(2) Die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ist der La... mehr lesen...


§ 3 Stmk. NPOG Persönliche Voraussetzungen

(1) Zum Nationalparkorgan können nur Personen bestellt werden, die folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:1.österreichische Staatsbürgerschaft,2.Volljährigkeit,3.Vertrauenswürdigkeit,4.körperliche und geistige Eignung.(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer von einem ordentlichen Gericht ... mehr lesen...


§ 2 Stmk. NPOG Bestellung

(1) Nationalparkorgane sind auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu bestellen.(2) Zu Nationalparkorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. mehr lesen...


§ 1 Stmk. NPOG Zweck

Dieses Gesetz regelt die Bestellung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Nationalparkorgane. mehr lesen...


Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz (Stmk. NPOG) Fundstelle

Gesetz über NationalparkorganeStammfassung: LGBl. Nr. 69/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 1088/1 AB EZ 1088/8) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4) mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 (St-LAG) aktualisiert


§ 13 St-LAG Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 37/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001 außer Kraft. mehr lesen...


§ 12 St-LAG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.(3) Die Änderung des § 9 Abs. 1 durch die Novelle ... mehr lesen...


§ 11 St-LAG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 10 St-LAG Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 118/2015 mehr lesen...


§ 9 St-LAG Strafbestimmungen

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wera)die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oderb)die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.(2) Ver... mehr lesen...


§ 8 St-LAG Kontrolle

(1) Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehö... mehr lesen...


§ 7 St-LAG Abgabenerklärung, Entrichtung

Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013 mehr lesen...


§ 6 St-LAG Fälligkeit, Ende der Abgabepflicht

(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden hat.(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein.(3) Die Verpflichtun... mehr lesen...


§ 5 St-LAG Befreiungen

(1) Die Gemeinde hat in der Lustbarkeitsabgabeverordnung zu bestimmen, welche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Abgabepflicht unterliegen. Sie kann auch bestimmen, ob und inwieweit von der Abgabe zu befreien sinda)Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecke... mehr lesen...


§ 4 St-LAG Ausmaß

(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die Höhe der Abgabe in Prozentsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 Prozent, bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe außer ... mehr lesen...


§ 3 St-LAG Abgabepflicht und Haftung

(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung.(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder ... mehr lesen...


§ 2 St-LAG Anmeldung

Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche M... mehr lesen...


§ 1 St-LAG Abgabegegenstand

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind1.Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsges... mehr lesen...


Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 (St-LAG) Fundstelle

Gesetz vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 – LAG)Stammfassung: LGBl. Nr. 50/2003 (XIV. GPStLT RV EZ 314/1 AB EZ 314/10)Änderung LGBl. Nr. 12/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3359/1 AB EZ 3359/2)LGBl. Nr. 84/2010 (XV. GPStLT IA EZ 3862/1 AB EZ 38... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

13 Paragrafen zu Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO) aktualisiert


Anl. 1 VGÜ-VO

Zeitabstände der Untersuchungen zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz1 EinwirkungenZeitabständeBlei, seine Legierungen oder Verbindungen1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen;Spritzlackierarbeiten: 6 MonateQuecksilber o... mehr lesen...


§ 11 VGÜ-VO Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 127/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und der An... mehr lesen...


§ 10 VGÜ-VO Inkrafttreten von Rechtsvorschriften

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft. mehr lesen...


§ 9 VGÜ-VO

(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016 mehr lesen...


§ 8 VGÜ-VO Information der Arbeitnehmer/innen

(1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,1.dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Ko... mehr lesen...


§ 7 VGÜ-VO Gesundheitliche Eignung

(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derart... mehr lesen...


§ 6 VGÜ-VO Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersu... mehr lesen...


§ 5 VGÜ-VO Sonstige besondere Untersuchungen

(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen ... mehr lesen...


§ 4 VGÜ-VO Untersuchung bei Lärmeinwirkung

(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 130 STLAO liegt vor, wenn für DienstnehmerInnen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:1.LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition v... mehr lesen...


§ 3 VGÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchung

(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:1.Tätigkeiten, bei denen Atemschutzg... mehr lesen...


§ 2 VGÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchung

(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen d... mehr lesen...


§ 1 VGÜ-VO Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen). mehr lesen...


Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO) Fundstelle

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2002Änderung LGBl. Nr. 127/2006 (CELEX-Nr. 303L0010, 302L0044)LGBl. Nr. 18/2011 (CELEX-Nr. 32006L0025)LGBl. Nr. 157/2016Präambel/Promulgationskl... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

16 Paragrafen zu Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO) aktualisiert


Anl. 3 Kenn-VO

(Anm: Die Handzeichen sind als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 2 Kenn-VO

Anhang 2: Sicherheitsfarben SicherheitsfarbeBedeutungHinweise – AngabenRotVerbotszeichenGefährliches Verhalten Gefahr – AlarmHalt, Stillstand,  Not-Aus-Schalteinrichtung, Evakuierung Material undKennzeichnung und Standort Ausrüstungen zur  Brandbekämpfung Gelb oder Gelb-OrangeWarnzeichenAchtung, ... mehr lesen...


Anl. 1 Kenn-VO

Anhang 1: Schilder(Anm: Die Schilder sind als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016 mehr lesen...


§ 9 Kenn-VO Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2016 treten § 1a, § 1b, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 7a sowie Anhang 1 Punkt 1.2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016 mehr lesen...


§ 8 Kenn-VO Schlussbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L245 vom 26. August 1992). Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.(2) Zeichen zum Hinweis auf ... mehr lesen...


§ 7a Kenn-VO EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassu... mehr lesen...


§ 7 Kenn-VO Information und Unterweisung

(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 107 STLAO 2001 informieren.(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Ar... mehr lesen...


§ 6 Kenn-VO Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen

(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/inn... mehr lesen...


§ 5 Kenn-VO Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen

(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,1.deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,2.deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,3.bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entspr... mehr lesen...


§ 4 Kenn-VO Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind1.Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,2.Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung ein... mehr lesen...


§ 3 Kenn-VO Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben

(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die1.aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,2.möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,3.die Eigenm... mehr lesen...


§ 2 Kenn-VO Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:1.zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und2.zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.(... mehr lesen...


§ 1b Kenn-VO Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche

(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 127 Abs. 4 STLAO muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lager... mehr lesen...


§ 1a Kenn-VO Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter

(1) Die Kennzeichnung nach § 127 Abs. 2 STLAO von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über n... mehr lesen...


§ 1 Kenn-VO Allgemeine Vorschriften

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne der LAO.(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für... mehr lesen...


Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO) Fundstelle

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO)Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2002Änderung LGBl. Nr. 75/2016 (CELEX-Nr.: 32014L0027, 31992L0058, 31992L0085, 31994L0033, 32008R1272)Präam... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 251-260 von 347