§ 28 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
3§ 28 Sbg. Abschnitt

Landwirtschaftliche Fachschulen

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Unterabschnitt

Besondere Organisationsbestimmungen

Aufgabe der Fachschule

§ 28

Die Fachschule hat die Aufgabe,

a)

die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;

b)

die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

c)

die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
3§ 28 Sbg. Abschnitt

Landwirtschaftliche Fachschulen

1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Unterabschnitt

Besondere Organisationsbestimmungen

Aufgabe der Fachschule

§ 28

Die Fachschule hat die Aufgabe,

a)

die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;

b)

die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

c)

die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

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