§ 9 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a)

die allgemeinen Bildungsziele (§§ 17 und 28), die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;

b)

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, insoweit pädagogische, didaktische und organisatorische Grundsätze nicht dagegen sprechen;

c)

Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 19 § 9 und 30 geregeltSbg. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sindLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(4) Bei Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

(5) Im Lehrplan kann ferner bestimmt werden, in welchen Unterrichtsgegenständen oder Teilen derselben unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Grundsätze, die organisatorischen Möglichkeiten sowie die finanziellen Auswirkungen der Unterricht in Kursform oder bei Erreichen gleichzeitig zu bestimmender Teilungszahlen anstelle für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

(6) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist. Sie hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
(1) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a)

die allgemeinen Bildungsziele (§§ 17 und 28), die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;

b)

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, insoweit pädagogische, didaktische und organisatorische Grundsätze nicht dagegen sprechen;

c)

Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 19 § 9 und 30 geregeltSbg. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sindLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(4) Bei Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.

(5) Im Lehrplan kann ferner bestimmt werden, in welchen Unterrichtsgegenständen oder Teilen derselben unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Grundsätze, die organisatorischen Möglichkeiten sowie die finanziellen Auswirkungen der Unterricht in Kursform oder bei Erreichen gleichzeitig zu bestimmender Teilungszahlen anstelle für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

(6) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist. Sie hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

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