§ 101 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) In den Angelegenheiten des § 97 Abs 2 § 101 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassenSbg. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde überLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2) Die Frist des Abs 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Hauptferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2018
(1) In den Angelegenheiten des § 97 Abs 2 § 101 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassenSbg. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde überLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2) Die Frist des Abs 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Hauptferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

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