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(2) Die Frist des Abs 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Die Frist des Abs 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.