§ 23 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Zuweisung an die Berufsschule

§ 23

(1) Für alle Berufsschulen bildet das Bundesland Salzburg einen einheitlichen Schulsprengel.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde; sie ist auf Grund der Vorschriften der AbsSbg. 3 bis 7 durchzuführenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(3) Der Schulpflichtige ist spätestens mit Beginn der Schulpflicht an eine bestimmte Berufsschule (Abs. 5) zur Erfüllung der Schulpflicht zuzuweisen, sofern die Schulpflicht gemäß §§ 20 bis 22 nicht später eintritt oder festgestellt wird.

(4) Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Auflassung oder Stillegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.

(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten Berufsschule, an einer Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufs- oder Fachschule nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.

(6) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen oder Schulpflichtige des eigenen Bundeslandes in eine Berufsschule eines anderen Bundeslandes zuzuweisen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Zuweisung an die Berufsschule

§ 23

(1) Für alle Berufsschulen bildet das Bundesland Salzburg einen einheitlichen Schulsprengel.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde; sie ist auf Grund der Vorschriften der AbsSbg. 3 bis 7 durchzuführenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(3) Der Schulpflichtige ist spätestens mit Beginn der Schulpflicht an eine bestimmte Berufsschule (Abs. 5) zur Erfüllung der Schulpflicht zuzuweisen, sofern die Schulpflicht gemäß §§ 20 bis 22 nicht später eintritt oder festgestellt wird.

(4) Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Auflassung oder Stillegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.

(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten Berufsschule, an einer Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufs- oder Fachschule nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.

(6) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen oder Schulpflichtige des eigenen Bundeslandes in eine Berufsschule eines anderen Bundeslandes zuzuweisen.

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